Dem Präsidenten der Finanzlandesdirektion (in der Folge: Präsident) steht in enumerativ vom Gesetzgeber bezeichneten Fällen das Recht der Amtsbeschwerde zur Durchsetzung der Rechtsordnung gegenüber rechtswidrigen Bescheiden von Verwaltungsorganen zu. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 15. November 1990, Zl 90/16/0056, ausgeführt hat, ist die Tätigkeit des Vorsitzenden eines bei einer Finanzlandesdirektion nach § 65 Abs 2 FinStrG errichteten Berufungssenates (in der F... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: B-VG Art130 Abs1 lita;B-VG Art130 Abs1;FinStrG §169 Abs1;FinStrG §65 Abs2;FinStrG §89 Abs6 idF 1985/571; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/11/15 90/16/0056 3 Stammrechtssatz Ein Bescheid des Vorsitzenden eines bei einer FLD errichteten Berufungssenates nach § 89 Abs 6 FinStrG ist der FLD zuzurechnen, die Be... mehr lesen...
Bezüglich des Sachverhaltes und des bisherigen Verfahrenablaufes wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf den im Gegenstande erflossenen Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. April 1989, Zl. 88/16/0221, verwiesen, mit welchem die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten vom 16. März 1988 gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückgewiesen worden war. Der Gerichtshof... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht37/02 Kreditwesen
Norm: B-VG Art130 Abs1 lita;FinStrG §169 Abs1;FinStrG §65 Abs2;FinStrG §89 Abs6 idF 1985/571;KWG 1979 §23 Abs2;
Rechtssatz: Ein Bescheid des Vorsitzenden eines bei einer FLD errichteten Berufungssenates nach § 89 Abs 6 FinStrG ist der FLD zuzurechnen, die Beschwerde gegen einen solchen Bescheid an den VwGH i... mehr lesen...