Norm: BAO §303 Abs1FinStrG §55FinStrG §165FinStrG §222FinStrG §223
Rechtssatz: Die Rechtskraft des Steuerbescheids wird durch einen Antrag auf Wiederaufnahme (§ 303 Abs 1 BAO) allein nicht beseitigt; erst wenn der Steuerpflichtige mit diesem Antrag durchdringt, kann er auch im Finanzstrafverfahren die Wiederaufnahme begehren. Entscheidungstexte 10 Os 18/81 Entscheidungstext OGH 02.0... mehr lesen...
Norm: FinStrG §123FinStrG §165ZPO §228 C3
Rechtssatz: Wenn auch die Finanzstrafbehörde gemäß § 123 FinStrG an ein Urteil des Zivilgerichtes nicht gebunden ist, ist ein solches schon im Hinblick auf die Bestimmung des § 165 Abs 1 lit c leg cit für das Finanzstrafverfahren nicht ohne Bedeutung. Daraus ergibt sich auch das alsbaldige Interesse an einer negativen Feststellungsklage im Sinn des § 228 ZPO bezüglich des Zivilrechtsverhältnisses, das i... mehr lesen...