Norm
FinStrG §123Rechtssatz
Wenn auch die Finanzstrafbehörde gemäß § 123 FinStrG an ein Urteil des Zivilgerichtes nicht gebunden ist, ist ein solches schon im Hinblick auf die Bestimmung des § 165 Abs 1 lit c leg cit für das Finanzstrafverfahren nicht ohne Bedeutung. Daraus ergibt sich auch das alsbaldige Interesse an einer negativen Feststellungsklage im Sinn des § 228 ZPO bezüglich des Zivilrechtsverhältnisses, das im Finanzstrafverfahren als Vorfrage zu beurteilen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0039251Dokumentnummer
JJR_19641215_OGH0002_0010OB00185_6400000_001