Norm
BAO §303 Abs1Rechtssatz
Die Rechtskraft des Steuerbescheids wird durch einen Antrag auf Wiederaufnahme (§ 303 Abs 1 BAO) allein nicht beseitigt; erst wenn der Steuerpflichtige mit diesem Antrag durchdringt, kann er auch im Finanzstrafverfahren die Wiederaufnahme begehren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0053499Dokumentnummer
JJR_19810602_OGH0002_0100OS00018_8100000_001