Mit Erkenntnis des Spruchsenates als Organ des Finanzamtes Linz vom 18. Juli 2002 wurde der Beschwerdeführer wegen näher angeführter Finanzvergehen zu einer Geldstrafe in Höhe von 6.000 EUR verurteilt. Am 20. Juni 2003 erhob der Amtsbeauftragte Berufung gegen das Erkenntnis des Spruchsenates, in welcher er sich insbesondere gegen die seiner Ansicht nach zu geringe Höhe der verhängten Strafe wandte. Der Beschwerdeführer, der selbst keine Berufung erhoben hatte, beantragte die Zurückwei... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §141 Abs1;FinStrG §150 Abs2;
Rechtssatz: Gemäß § 141 Abs. 1 FinStrG ist das Erkenntnis schriftlich auszufertigen und jeweils eine Ausfertigung dem Beschuldigten, allfälligen Nebenbeteiligten sowie dem Amtsbeauftragten zuzustellen. Diese Bestimmung hat zur Folge, dass für die Berechnung der Frist zur Einbringung einer Berufung gemäß § 150 Abs. 2 Fi... mehr lesen...
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 26. Jänner 1998 wurde der Beschwerdeführer des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach dem § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG sowie nach dem § 33 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a und lit. b FinStrG schuldig erkannt und bestraft. Nach Ausweis der Akten wurde dieses Erkenntnis des Spruchsenates dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung zugestellt, wobei als Beginn der Abholfrist der 14. April 1998 beurkundet wurde. Ein von einer Wirtschaftsprüfungs- un... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: FinStrG §150 Abs2;FinStrG §56 Abs3;ZustG §17 Abs3;
Rechtssatz: Nach stRsp des VwGH kann mit der bloßen Behauptung einer Ortsabwesenheit ohne nähere Angaben und ohne Anbot entsprechender Bescheinigungsmittel das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nicht dargetan werden (Hinweis E 3.10.1990, 90/02/0117). ... mehr lesen...