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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §141 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 141 Abs. 1 FinStrG ist das Erkenntnis schriftlich auszufertigen und jeweils eine Ausfertigung dem Beschuldigten, allfälligen Nebenbeteiligten sowie dem Amtsbeauftragten zuzustellen. Diese Bestimmung hat zur Folge, dass für die Berechnung der Frist zur Einbringung einer Berufung gemäß § 150 Abs. 2 FinStrG der Tag der Zustellung des schriftlichen Bescheides maßgeblich ist (vgl. Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, §§ 136-141 Rz. 27).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006150054.X01Im RIS seit
15.04.2008Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013