Gründe: Der am 10.Mai 1936 geborene Baumeister Adolf L*** wurde des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG. schuldig erkannt. Darnach liegt ihm zur Last, vom 17. März 1982 bis zum 1.März 1984 in Wien "fortgesetzt in mehreren Tathandlungen" vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1972 entsprechenden Voranmeldungen, und zwar durch Ausweisung zu geringer Erlöse, von ihm nicht nur für möglich, sond... mehr lesen...
Norm: FinStrG §14 Abs2FinStrG §29 Abs3 litaFinStrG §29 Abs3 litb
Rechtssatz: Diese Bestimmungen schließen Straffreiheit schon dann aus, wenn die darin genannten Voraussetzungen auch nur auf einen von mehreren im Fortsetzungszusammenhang stehenden Teilakten zutreffen. Entscheidungstexte 11 Os 5/84 Entscheidungstext OGH 11.04.1984 11 Os 5/84 ... mehr lesen...
Norm: FinStrG §14 Abs2FinStrG §29FinStrG §44 Abs1 litcZollG §52 Abs5
Rechtssatz: Der dem Verfügungsberechtigten durch die Dienstanweisung AöF Nr 1961/11 zu § 52 Abs 2 ZollG eingeräumten Möglichkeit, die bereits abgegebene Warenerklärung bis zum Entstehen der Zollschuld, wenn aber (nach der Art des beantragten Zollverfahrens) eine Zollschuld nicht zum Entstehen kommt, bis zur Ausfolgung der zollamtlichen Bestätigung zu vervollständigen, zu beric... mehr lesen...