Norm: FinStrG §11FinStrG §12StGB §12 CStPO §281 Abs1 Z10 AStPO §314
Rechtssatz: Welche wesentliche rechtliche Bedeutung - entsprechend dem rechtsstaatlichen Grundsatz einer weitgefächerten Typisierung deliktischen Handelns und entgegen jeglicher Vergröberungstendenz - der Verschiedenheit der im § 12 StGB (sowie in den §§ 11, 12 FinStrG) umschriebenen Begehungsformen (Täterschaftstypen), ungeachtet deren grundsätzlicher Gleichstellung im Strafsa... mehr lesen...
Norm: FinStrG §11FinStrG §12StGB §12 CStPO §281 Abs1 Z10 AStPO §290 Abs1StPO §314
Rechtssatz: Die Wertung eines Mitschuldigen als (Mittäter) Täter begründet in der Regel eine Urteilsnichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO, die dann, wenn sie vom Betroffenen nicht geltend gemacht wird, gemäß § 290 Abs 1 StPO von Amts wegen wahrzunehmen ist. Entscheidungstexte 13 Os 73/72 Entscheidungstext ... mehr lesen...
Norm: FinStrG §11FinStrG §12FinStrG §38 lita
Rechtssatz: Es genügt, daß der Mitschuldige (§ 11 FinStrG) oder der Teilnehmer (§ 12 FinStrG) sich in Kenntnis der Gewerbsmäßigkeit der Haupttat an derselben beteiligt, um seinerseits gewerbsmäßige Begehung zu verantworten. Entscheidungstexte 9 Os 68/68 Entscheidungstext OGH 14.12.1970 9 Os 68/68 Veröff: EvBl 1971/190 S 331 ... mehr lesen...
Norm: FinStrG §1FinStrG §11FinStrG §12
Rechtssatz: Die Grundsätze des Strafrechtes für die Abgrenzung von Mittäterschaft, Mitschuld und Teilname gelten auch für das Finanzstrafrecht. Auch bei einem Finanzvergehen liegt Mittäterschaft nur dann vor, wenn mehrere an einer Tat beteiligte Täter bewußt dergestalt zusammenwirken, daß jeder von ihnen eine Ausführungshandlung wenigstens teilweise setzt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...