Norm
FinStrG §1Rechtssatz
Die Grundsätze des Strafrechtes für die Abgrenzung von Mittäterschaft, Mitschuld und Teilname gelten auch für das Finanzstrafrecht. Auch bei einem Finanzvergehen liegt Mittäterschaft nur dann vor, wenn mehrere an einer Tat beteiligte Täter bewußt dergestalt zusammenwirken, daß jeder von ihnen eine Ausführungshandlung wenigstens teilweise setzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0086008Dokumentnummer
JJR_19680119_OGH0002_0120OS00078_6700000_003