Norm
FinStrG §11Rechtssatz
Welche wesentliche rechtliche Bedeutung - entsprechend dem rechtsstaatlichen Grundsatz einer weitgefächerten Typisierung deliktischen Handelns und entgegen jeglicher Vergröberungstendenz - der Verschiedenheit der im § 12 StGB (sowie in den §§ 11, 12 FinStrG) umschriebenen Begehungsformen (Täterschaftstypen), ungeachtet deren grundsätzlicher Gleichstellung im Strafsatz und deren Unterstellung unter den gemeinsamen Oberbegriff "Beteiligte" zukommt, folgt schon aus der der neuen Terminologie angepaßten Vorschrift des § 314 StPO, deren Verletzung unter Nichtigkeitssanktion steht. Dies führt aber zur Annahme, daß eben diese prozessuale Folge auch außerhalb einer Fragestellung ein Urteil treffen kann, in dem eine der genannten gesetzlichen umschriebenen Begehungsformen zu Unrecht angenommen oder nicht angenommen wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0086924Dokumentnummer
JJR_19751218_OGH0002_0130OS00076_7500000_001