Norm
DSt §7Rechtssatz
Der Oberste Gerichtshof sieht im Fehlen einer Anfechtbarkeit der Wahl in die in § 7 DSt genannten Funktionen eine planwidrige Gesetzeslücke, die durch Rückgriff auf die inhaltlich verwandte Norm des § 24b RAO zu schließen ist. Der Oberste Gerichtshof hat daher entsprechend § 24b Abs 2 Satz 1 RAO auch über die Anfechtung der Wahl der Mitglieder des Disziplinarrates aus dem Kreis der Rechtsanwälte zu entscheiden und es sind die weiters in § 24b RAO enthaltenen Bestimmungen zur Wahlanfechtung analog anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132437Im RIS seit
06.03.2019Zuletzt aktualisiert am
06.03.2019