RS OGH 2018/10/21 19Ob3/18g

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Veröffentlicht am 21.10.2018
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Norm

DSt §7

Rechtssatz

Der Oberste Gerichtshof sieht im Fehlen einer Anfechtbarkeit der Wahl in die in § 7 DSt genannten Funktionen eine planwidrige Gesetzeslücke, die durch Rückgriff auf die inhaltlich verwandte Norm des § 24b RAO zu schließen ist. Der Oberste Gerichtshof hat daher entsprechend § 24b Abs 2 Satz 1 RAO auch über die Anfechtung der Wahl der Mitglieder des Disziplinarrates aus dem Kreis der Rechtsanwälte zu entscheiden und es sind die weiters in § 24b RAO enthaltenen Bestimmungen zur Wahlanfechtung analog anzuwenden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132437

Im RIS seit

06.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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