Entscheidungsgründe: I. 1. Mit Erkenntnis des Disziplinarrates der Salzburger Rechtsanwaltskammer vom 17. Juni 1998 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe das Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes begangen, weil er Heiner R mit Schreiben vom 23. Februar 1996 für den Fall des vollinhaltlichen Anerkenntnisses einer beigelegten Erklärung ohne Abschluß eines gerichtlichen Unterlassungsvergleiches überhöhte Kosten, insbesondere... mehr lesen...
Index: 27 Rechtspflege27/01 Rechtsanwälte
Norm: B-VG Art90 Abs2DSt 1990 §54 Abs4
Rechtssatz: Kein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot durch Bestätigung der Verhängung der Disziplinarstrafe des schriftlichen Verweises über einen Rechtsanwalt wegen Verzeichnung von Kosten für nicht erbrachte Leistungen; Einleitungsbeschluß keine Anklageschrift; hinreichende Präzisierung des Vorwurfs überhöhter Kosten ... mehr lesen...