RS Vfgh 2002/6/19 B1337/01

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.06.2002
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art90 Abs2
DSt 1990 §54 Abs4

Rechtssatz

Kein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot durch Bestätigung der Verhängung der Disziplinarstrafe des schriftlichen Verweises über einen Rechtsanwalt wegen Verzeichnung von Kosten für nicht erbrachte Leistungen; Einleitungsbeschluß keine Anklageschrift; hinreichende Präzisierung des Vorwurfs überhöhter Kosten

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht, reformatio in peius

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1337.2001

Dokumentnummer

JFR_09979381_01B01337_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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