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27 RechtspflegeNorm
B-VG Art90 Abs2Rechtssatz
Kein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot durch Bestätigung der Verhängung der Disziplinarstrafe des schriftlichen Verweises über einen Rechtsanwalt wegen Verzeichnung von Kosten für nicht erbrachte Leistungen; Einleitungsbeschluß keine Anklageschrift; hinreichende Präzisierung des Vorwurfs überhöhter Kosten
Schlagworte
Rechtsanwälte, Disziplinarrecht, reformatio in peiusEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:B1337.2001Dokumentnummer
JFR_09979381_01B01337_01