TE Vfgh Erkenntnis 2002/6/19 B1337/01

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Veröffentlicht am 19.06.2002
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art90 Abs2
DSt 1990 §54 Abs4

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Erkenntnis des Disziplinarrates der Salzburger Rechtsanwaltskammer vom 17. Juni 1998 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe das Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes begangen, weil er Heiner R mit Schreiben vom 23. Februar 1996 für den Fall des vollinhaltlichen Anerkenntnisses einer beigelegten Erklärung ohne Abschluß eines gerichtlichen Unterlassungsvergleiches überhöhte Kosten, insbesondere durch Verzeichnen nicht erbrachter gerichtlicher Leistungen und nicht angefallener Pauschalgebühren in Rechnung gestellt habe. Es wurde über ihn deswegen die Disziplinarstrafe des Verweises verhängt.

2. Der Berufung gegen diesen Bescheid des Disziplinarrates gab die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (im folgenden: OBDK) mit Erkenntnis vom 26. Februar 2001 keine Folge.

3. Gegen dieses als Bescheid zu wertende Erkenntnis der OBDK richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und des durch Art6 EMRK gewährleisteten Rechts auf Unschuldsvermutung geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides begehrt wird.

4. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, worin sie beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1.1. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10413/1985, 11682/1988) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat. Ein willkürliches Verhalten kann der Behörde unter anderem dann vorgeworfen werden, wenn sie den Beschwerdeführer aus unsachlichen Gründen benachteiligt hat oder aber, wenn der angefochtene Bescheid wegen gehäuften Verkennens der Rechtslage in einem besonderen Maße mit den Rechtsvorschriften in Widerspruch steht (zB VfSlg. 10337/1985, 11436/1987).

1.2. Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter unter anderem dann verletzt, wenn die Behörde eine Zuständigkeit zur Entscheidung über eine Sache in Anspruch nimmt, die ihr nicht zusteht (vgl. VfSlg. 8176/1977, 8886/1980, 9696/1983).

1.3. Die Verletzung dieser Rechte wird in der Beschwerde im wesentlichen damit begründet, daß die OBDK in der Begründung des angefochtenen Bescheides über den Spruch des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses insofern hinausgehe, als sie dem Beschwerdeführer zusätzlich vorwerfe, er habe bei Berechnung der in Rechnung gestellten Kosten eine überhöhte Bemessungsgrundlage zugrundegelegt und unter der Rubrik "Aktenstudium" eine Leistung verzeichnet, die er nicht hätte verzeichnen dürfen. Dadurch habe die belangte Behörde sowohl gegen das Verschlechterungsverbot gemäß §54 Abs4 DSt 1990 verstoßen als auch gegen den Grundsatz, daß "keine Strafe ohne gehörige Anklage" verhängt werden dürfe.

1.4. Das Vorbringen betreffend den Verstoß gegen den Grundsatz der reformatio in peius verfängt jedoch allein schon deshalb nicht, weil es sich dabei bloß um eine einfachgesetzliche Rechtswidrigkeit handeln könnte, die - für sich allein betrachtet - im verfassungsgerichtlichen Verfahren nach Art144 Abs1 B-VG nicht aufzugreifen wäre (VfSlg. 2686/1954, 9615/1983). Dies abgesehen davon, daß die OBDK den Disziplinarbeschuldigten unter Aufrechterhaltung des bereits in erster Instanz festgestellten Schuldvorwurfs zu keiner anderen Strafe (schriftlicher Verweis) verurteilte, als der in erster Instanz verhängten. Daß der Tatvorwurf in der Begründung der OBDK gegenüber dem erstinstanzlichen Straferkenntnis näher ausgeführt wurde, ist jedenfalls aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.

1.5. Gleiches gilt für das Vorbringen, einzelne zusätzliche in der Begründung der OBDK enthaltene Tatvorwürfe seien durch den Einleitungsbeschluß nicht gedeckt:

Der Verfassungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, daß dem Einleitungsbeschluß nicht die Funktion einer Anklageschrift nach der StPO zukommt, was aber unter dem Aspekt des Art90 Abs2 B-VG verfassungsrechtlich unbedenklich ist, weil es sich bei einem Disziplinarverfahren nicht um ein Strafverfahren iS dieser Verfassungsbestimmung handelt (vgl. VfSlg. 12462/1990, 13419/1993, 13762/1994). Es handelt sich lediglich um eine prozeßleitende Verfügung, die der Durchführung des Disziplinarverfahrens vorauszugehen hat und den Gegenstand des Disziplinarverfahrens vorläufig festlegt. Durch den Einleitungsbeschluß soll sich der Disziplinarbeschuldigte Klarheit darüber verschaffen können, welcher disziplinäre Vorwurf gegen ihn erhoben wird, wenngleich dadurch eine spätere Erweiterung der Anschuldigungspunkte nicht ausgeschlossen wird (vgl. dazu insbesondere VfSlg. 9425/1982, 15585/1999, 15841/2000).

Diese geforderte Klarheit konnte sich der Beschwerdeführer schon deshalb verschaffen, weil im Einleitungsbeschluß die Tat und der daraus abgeleitete Vorwurf bereits insoweit umschrieben waren, als der Beschwerdeführer "überhöhte Kosten, insbesondere durch Verzeichnis nicht zu erbringender gerichtlicher Leistungen und nicht angefallener Pauschalgebühren und unter Zugrundelegens einer den tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht entsprechenden Bemessungsgrundlage in Rechnung gestellt" habe. Einer näheren Präzisierung etwa in der Weise, daß auch rechtswidrigerweise für ein "Aktenstudium" Kosten in Rechnung gestellt wurden, steht der Einleitungsbeschluß, der ganz allgemein von "überhöhten Kosten" spricht und sich zudem einer demonstrativen Aufzählung der vom Beschwerdeführer rechtswidrig in Rechnung gestellten Kosten bedient, nicht entgegen.

Es liegt daher weder willkürliches Verhalten der Behörde vor, noch verstößt der Bescheid gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter. Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen kann auch nicht gefunden werden, daß der Beschwerdeführer im durch Art6 EMRK garantierten Recht auf Unschuldsvermutung verletzt wurde.

2. Ob der Bescheid in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde - wie im vorliegenden Fall - gegen eine Entscheidung einer Kollegialbehörde nach Art133 Z4 B-VG richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann (vgl. etwa VfSlg. 13419/1993, 14408/1996).

3. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.

Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß der Beschwerdeführer in von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG hne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht, reformatio in peius

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1337.2001

Dokumentnummer

JFT_09979381_01B01337_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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