Norm
DSt 1872 §51 Abs3Rechtssatz
Die Oberste Berufungskommission und Disziplinarkommission ist aber dennoch gemäß dem § 51 Abs 3 DSt in der novellierten Fassung berechtigt, allenfalls nach einer Beweiswiederholung ihre Anschauung an Stelle jener des Disziplinarrates zu setzen und eine Umqualifizierung vorzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0055735Dokumentnummer
JJR_19570425_OGH0002_000BKD00026_5700000_004