Norm: DSt 1990 §5 Abs3DSt 1990 §36 Abs5
Rechtssatz: Die Stellung des Kammeranwalts ist nicht mit der des Anklägers im Strafprozess identisch; anders als letzterer ist ersterer nicht Träger des Anklagerechts, sodass in seinem Schlussantrag, einen Freispruch zu fällen, weder ein Verzicht auf ein Anklagerecht (nach Art eines Rücktritts von der Anklage) noch ein Verzicht auf ein Rechtsmittel gegen einen Freispruch erblickt werden kann. ... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §5 Abs3DSt 1872 §27 Abs1
Rechtssatz: Die dem Kammeranwalt aus einem bestehenden Vertretungsverhältnis erwachsende Verpflichtung kann unter Umständen ein Grund für die Delegierung eines Disziplinarverfahrens an den Disziplinarrat einer anderen Kammer sein. Eine vermeintliche Befangenheit des Kammeranwaltes bildet keinen Delegierungsgrund. Entscheidungstexte Bkd 66/79 Ents... mehr lesen...