Norm
DSt 1872 §5 Abs3Rechtssatz
Die dem Kammeranwalt aus einem bestehenden Vertretungsverhältnis erwachsende Verpflichtung kann unter Umständen ein Grund für die Delegierung eines Disziplinarverfahrens an den Disziplinarrat einer anderen Kammer sein. Eine vermeintliche Befangenheit des Kammeranwaltes bildet keinen Delegierungsgrund.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0055292Dokumentnummer
JJR_19800414_OGH0002_000BKD00066_7900000_001