RS OGH 1992/12/21 6Bkd3/91, 9Bkd3/04, 16Bkd2/06, 26Os3/14g, 25Os6/15t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.1992
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Norm

DSt 1990 §5 Abs3
DSt 1990 §36 Abs5

Rechtssatz

Die Stellung des Kammeranwalts ist nicht mit der des Anklägers im Strafprozess identisch; anders als letzterer ist ersterer nicht Träger des Anklagerechts, sodass in seinem Schlussantrag, einen Freispruch zu fällen, weder ein Verzicht auf ein Anklagerecht (nach Art eines Rücktritts von der Anklage) noch ein Verzicht auf ein Rechtsmittel gegen einen Freispruch erblickt werden kann.

Entscheidungstexte

  • 6 Bkd 3/91
    Entscheidungstext OGH 21.12.1992 6 Bkd 3/91
  • 9 Bkd 3/04
    Entscheidungstext OGH 22.11.2004 9 Bkd 3/04
    Auch
  • 16 Bkd 2/06
    Entscheidungstext OGH 12.06.2006 16 Bkd 2/06
    Auch; nur: Der Kammeranwalt ist nicht Träger eines Anklagerechtes. (T1)
  • 26 Os 3/14g
    Entscheidungstext OGH 11.12.2014 26 Os 3/14g
  • 25 Os 6/15t
    Entscheidungstext OGH 09.09.2015 25 Os 6/15t
    Auch; Beisatz: Eine unvollständige Erledigung von Verfolgungsanträgen des Kammeranwalts nach § 22 Abs 3 DSt begründet keine Nichterledigung der Anklage im Sinn des § 281 Abs 1 Z 7 StPO. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0056705

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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