Entscheidungen zu § 5 DSt

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-4 von 4

TE OGH 1990/2/6 10ObS438/89

Begründung: Mit Bescheid vom 21.11.1986 lehnte die beklagte Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten den Antrag des Klägers auf rückwirkende Richtigstellung der mit Bescheid vom 20.9.1984 zuerkannten Leistung (Gewährung der vorzeitigen Alterspension bei Arbeitslosigkeit seit 28.9.1977, als Alterspension seit 25.2.1980) gemäß § 101 ASVG ab, weil weder ein wesentlicher Irrtum über den Sachverhalt noch ein offenkundiges Versehen unterlaufen sei. Gegen diesen Bescheid erhob der K... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 06.02.1990

TE OGH 1989/6/20 10ObS21/88

Begründung: Die hier beklagte S*** D*** B*** richtete am 1.Oktober 1986 an den Ehegatten der Klägerin ein Schreiben. Darin wurde ihm mitgeteilt, daß er die dem Schreiben angeschlossene Unfallanzeige zurücksenden solle, wenn er der Meinung sei, daß die Verletzung, wegen der seine Frau in Behandlung stand, auf einen Arbeitsunfall zurückgehe. Falls sich der Unfall nicht im Zusammenhang mit einer land- oder forstwirtschaftlichen Betriebstätigkeit ereignet haben sollte, seien jedenfall... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 20.06.1989

RS OGH 1983/12/12 Bkd33/76, Bkd73/80, Bkd10/82, Bkd46/87

Norm: DSt 1872 §5DSt 1872 §49 Abs2
Rechtssatz: Der schwerwiegende Mangel der nicht gesetzmäßigen Zusammensetzung des Disziplinarrates kann selbst durch die Entscheidung der - ordnungsgemäß zusammengesetzten - OBDK nicht geheilt werden (vgl VfSlg 8309/1978) ua); weshalb das angefochtene Erkenntnis des Disziplinarrates schon in nichtöffentlicher Sitzung aufzuheben und die Disziplinarsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an den Diszip... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 12.12.1983

RS OGH 1954/11/18 Ds74/54, Bkd59/66, 10ObS21/88, 10ObS438/89

Norm: B-VG Art94: B-VG Art140DSt 1872 §5DSt 1872 §46
Rechtssatz: Der Disziplinarrat einer Rechtsanwaltskammer ist eine Verwaltungsbehörde. Der Disziplinarsenat des OGH ist ein Gericht. Aus dem Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung folgt, daß ein Sachgebiet vom Gesetzgeber zur Gänze den Gerichten oder den Verwaltungsbehörden zur Vollziehung zuzuweisen ist. Der Rechtsmittelzug vom Disziplinarrat einer Rechtsanwaltskammer zum Diszip... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 18.11.1954

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