Norm
DSt 1872 §5Rechtssatz
Der schwerwiegende Mangel der nicht gesetzmäßigen Zusammensetzung des Disziplinarrates kann selbst durch die Entscheidung der - ordnungsgemäß zusammengesetzten - OBDK nicht geheilt werden (vgl VfSlg 8309/1978) ua); weshalb das angefochtene Erkenntnis des Disziplinarrates schon in nichtöffentlicher Sitzung aufzuheben und die Disziplinarsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an den Disziplinarrat zurückzuverweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0055283Dokumentnummer
JJR_19831212_OGH0002_000BKD00033_7600000_001