Norm
DSt 1872 §47 Abs3Rechtssatz
Nur die Verletzung persönlicher Rechte gibt einem Dritten das Recht zur Anfechtung eine Ablassungsbeschlusses; das Recht und die Pflicht einer auswärtigen Standesvertretung, die Interessen ihrer Kammermitglieder zu wahren, genügt nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0055972Dokumentnummer
JJR_19620510_OGH0002_000BKD00020_6200000_001