Norm
DSt 1990 §15Rechtssatz
Die Beiziehung eines gesonderten Schriftführers zur Verhandlung ist im DSt nicht vorgeschrieben, diese Aufgabe kann auch ein Mitglied des Disziplinarsenats erfüllen. Das Fehlen der Bezeichnung jenes Senatsmitglieds, das als Schriftführer tätig war, ist eine (in analoger Anwendung des § 270 Abs 3 StPO) jederzeit zu berichtigende (= ergänzende) Auslassung (siehe Bkd 48, 49/82 und 58/61).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107017Dokumentnummer
JJR_19970310_OGH0002_011BKD00002_9600000_002