Norm: DSt 1990 §40DSt 1872 §40 Abs1
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 40 Abs 1 DSt 1872 bringt (ebenso wie die korrespondierende Bestimmung des § 40 DSt 1990) lediglich zum Ausdruck, daß das Erkenntnis (gleich einem Strafurteil) nicht der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten werden darf, sondern sogleich in der mündlichen Verhandlung zu verkünden ist; nicht untersagt ist es darnach, die Verhandlung nach dem Schluß des Beweisverfahrens und nach... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §40 Abs1DSt 1872 §48 Abs1
Rechtssatz: Im Fall eines in Abwesenheit des Beschuldigten gefällten Erkenntnisses beginnt die Berufungsfrist erst ab Zustellung des Erkenntnisses an ihn selbst zu laufen. Entscheidungstexte Bkd 102/86 Entscheidungstext OGH 15.12.1986 Bkd 102/86 Veröff: AnwBl 1987,657 European Case Law Identif... mehr lesen...