Norm
DSt 1872 §40 Abs1Rechtssatz
Im Fall eines in Abwesenheit des Beschuldigten gefällten Erkenntnisses beginnt die Berufungsfrist erst ab Zustellung des Erkenntnisses an ihn selbst zu laufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0056231Dokumentnummer
JJR_19861215_OGH0002_000BKD00102_8600000_001