RS OGH 1993/3/15 Bkd48/90

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Veröffentlicht am 15.03.1993
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Norm

DSt 1990 §40
DSt 1872 §40 Abs1

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 40 Abs 1 DSt 1872 bringt (ebenso wie die korrespondierende Bestimmung des § 40 DSt 1990) lediglich zum Ausdruck, daß das Erkenntnis (gleich einem Strafurteil) nicht der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten werden darf, sondern sogleich in der mündlichen Verhandlung zu verkünden ist; nicht untersagt ist es darnach, die Verhandlung nach dem Schluß des Beweisverfahrens und nach den Schlußvorträgen auf einen späteren Termin zwecks Verkündung des Erkenntnisses zu vertagen.

Entscheidungstexte

  • Bkd 48/90
    Entscheidungstext OGH 15.03.1993 Bkd 48/90

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0057077

Dokumentnummer

JJR_19930315_OGH0002_000BKD00048_9000000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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