Norm
DSt 1872 §36Rechtssatz
Im Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwälte ist als Verteidiger jeder zuzulassen, der in die Verteidigerliste eingetragen ist. Wird ein Verteidiger ohne Grund von der Verteidigung in einer Disziplinarverhandlung ausgeschlossen, so kann dieser Umstand geeignet sein, die Berufung gegen ein verurteilendes Disziplinarerkenntnis zu begründen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1931:RS0056133Dokumentnummer
JJR_19310702_OGH0002_0000DS00024_3100000_001