Norm
DSt 1872 §29 Abs5Rechtssatz
Haben nach Fassung des Einleitungsbeschlusses noch ergänzende Erhebungen stattgefunden, so kann der Disziplinarrat den bereits gefaßten Einleitungsbeschluß aufheben und aussprechen, es sei kein Grund zu einer Disziplinarbehandlung des Rechtsanwaltes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1933:RS0055929Dokumentnummer
JJR_19330119_OGH0002_0000DS00130_3200000_002