Entscheidungsgründe: 1. Aufgrund mehrerer Anzeigen faßte der Disziplinarrat der Oö. Rechtsanwaltskammer nach Durchführung von Vorerhebungen am 16. Mai 1983 einen Einleitungsbeschluß, weil der Verdacht bestehe, daß der Bf. gegen die anwaltlichen Berufspflichten und gegen Ehre und Ansehen des Standes verstoßen habe. Nach Zustellung des Einleitungsbeschlusses stellte der Beschuldigte am 9. Juni 1983 fristgerecht gemäß §27 Abs1 des Disziplinarstatutes, RGBl. 40/1872, in der geltende... mehr lesen...
Index: 27 Rechtspflege27/01 Rechtsanwälte
Norm: B-VG Art83 Abs2DSt 1872 §27 Abs1DSt 1872 §29 Abs3
Rechtssatz: Disziplinarstatut 1872; Ablehnung eines Delegierungsantrages nach §27; kein Entzug des gesetzlichen Richters dadurch, daß dabei - zu Recht - nicht über die vom Bf. gerügte unrichtige Zusammensetzung des Disziplinarrates der Oö. Rechtsanwaltskammer bei Fassung des Einleitungsbeschlusses abgesprochen wurde ... mehr lesen...