RS Vfgh 1986/3/3 B498/84

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Veröffentlicht am 03.03.1986
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27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art83 Abs2
DSt 1872 §27 Abs1
DSt 1872 §29 Abs3

Rechtssatz

Disziplinarstatut 1872; Ablehnung eines Delegierungsantrages nach §27; kein Entzug des gesetzlichen Richters dadurch, daß dabei - zu Recht - nicht über die vom Bf. gerügte unrichtige Zusammensetzung des Disziplinarrates der Oö. Rechtsanwaltskammer bei Fassung des Einleitungsbeschlusses abgesprochen wurde

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:B498.1984

Dokumentnummer

JFR_10139697_84B00498_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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