Entscheidungen zu § 27 Abs. 4 DSt

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-4 von 4

RS OGH 1996/11/7 15Os168/96 (15Os169/96)

Norm: DSt 1990 §27 Abs3DSt 1990 §27 Abs4StPO §159StPO §160
Rechtssatz: Nur Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter sind zur Zeugenaussage vor dem Untersuchungskommissär des Disziplinarrates verpflichtet. Ersucht der Untersuchungskommissär das Bezirksgericht um Vernehmung oder Erhebung, hat dieses nach den Bestimmungen der Strafprozeßordnung vorzugehen, weshalb die Zeugnispflicht jedermann trifft und dem Bezirksgericht die in §§ 159, 160 StPO vo... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 07.11.1996

RS OGH 1993/12/6 10Bkd6/93

Norm: DSt 1990 §27 Abs4
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 27 Abs 4 DSt 1990 gilt nur für gerichtliche Vernehmungen, nicht aber für Vernehmungen durch den Untersuchungskommissär selbst. Entscheidungstexte 10 Bkd 6/93 Entscheidungstext OGH 06.12.1993 10 Bkd 6/93 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0056965 ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 06.12.1993

RS OGH 1977/11/7 Bkd25/77

Norm: DSt 1872 §27 Abs4
Rechtssatz: Bei einem Delegierungsantrag gemäß § 27 Abs 4 DSt hat der Disziplinarrat lediglich zu prüfen, ob der Antragsteller in seinem Delegierungsantrag glaubhaft gemacht hat, daß die Tatsachen, worauf er den Antrag stützt, erst nach der Entscheidung der OBDK, die einen solchen Antrag bereits abgelehnt hat, eingetreten oder ihm bekanntgeworden sind. In eine weitere Erörterung des Vorbringens hat sich der Disziplinarra... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 07.11.1977

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