RS OGH 1996/11/7 15Os168/96 (15Os169/96)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.11.1996
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Norm

DSt 1990 §27 Abs3
DSt 1990 §27 Abs4
StPO §159
StPO §160

Rechtssatz

Nur Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter sind zur Zeugenaussage vor dem Untersuchungskommissär des Disziplinarrates verpflichtet. Ersucht der Untersuchungskommissär das Bezirksgericht um Vernehmung oder Erhebung, hat dieses nach den Bestimmungen der Strafprozeßordnung vorzugehen, weshalb die Zeugnispflicht jedermann trifft und dem Bezirksgericht die in §§ 159, 160 StPO vorgesehenen Zwangsmittel (auch gegenüber nicht dem Rechtsanwaltsstand angehörenden Personen) zur Durchsetzung der Zeugnispflicht zur Verfügung stehen.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 168/96
    Entscheidungstext OGH 07.11.1996 15 Os 168/96

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105899

Dokumentnummer

JJR_19961107_OGH0002_0150OS00168_9600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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