Norm
DSt 1990 §27 Abs3Rechtssatz
Nur Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter sind zur Zeugenaussage vor dem Untersuchungskommissär des Disziplinarrates verpflichtet. Ersucht der Untersuchungskommissär das Bezirksgericht um Vernehmung oder Erhebung, hat dieses nach den Bestimmungen der Strafprozeßordnung vorzugehen, weshalb die Zeugnispflicht jedermann trifft und dem Bezirksgericht die in §§ 159, 160 StPO vorgesehenen Zwangsmittel (auch gegenüber nicht dem Rechtsanwaltsstand angehörenden Personen) zur Durchsetzung der Zeugnispflicht zur Verfügung stehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105899Dokumentnummer
JJR_19961107_OGH0002_0150OS00168_9600000_001