Norm
DSt 1872 §27 Abs4Rechtssatz
Bei einem Delegierungsantrag gemäß § 27 Abs 4 DSt hat der Disziplinarrat lediglich zu prüfen, ob der Antragsteller in seinem Delegierungsantrag glaubhaft gemacht hat, daß die Tatsachen, worauf er den Antrag stützt, erst nach der Entscheidung der OBDK, die einen solchen Antrag bereits abgelehnt hat, eingetreten oder ihm bekanntgeworden sind. In eine weitere Erörterung des Vorbringens hat sich der Disziplinarrat jedoch nicht einzulassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0055609Dokumentnummer
JJR_19771107_OGH0002_000BKD00025_7700000_003