RS OGH 1977/11/7 Bkd25/77

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Veröffentlicht am 07.11.1977
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Norm

DSt 1872 §27 Abs4

Rechtssatz

Bei einem Delegierungsantrag gemäß § 27 Abs 4 DSt hat der Disziplinarrat lediglich zu prüfen, ob der Antragsteller in seinem Delegierungsantrag glaubhaft gemacht hat, daß die Tatsachen, worauf er den Antrag stützt, erst nach der Entscheidung der OBDK, die einen solchen Antrag bereits abgelehnt hat, eingetreten oder ihm bekanntgeworden sind. In eine weitere Erörterung des Vorbringens hat sich der Disziplinarrat jedoch nicht einzulassen.

Entscheidungstexte

  • Bkd 25/77
    Entscheidungstext OGH 07.11.1977 Bkd 25/77

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0055609

Dokumentnummer

JJR_19771107_OGH0002_000BKD00025_7700000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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