Entscheidungsgründe: I. 1. Mit Beschluß der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (im folgenden: OBDK) war dem Delegierungsantrag des Kammeranwaltes Folge gegeben und die Vornahme der Disziplinaruntersuchung und Verhandlung in drei Rechtsanwälte betreffenden Disziplinarsachen vom Disziplinarrat der Salzburger jenem der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer übertragen worden. Deren Vorsitzender setzte die mündliche Verhandlung f... mehr lesen...
Index: 27 Rechtspflege27/01 Rechtsanwälte
Norm: B-VG Art7 Abs1 / GesetzB-VG Art18 Abs1B-VG Art83 Abs2DSt 1990 §20 Abs1DSt 1990 §25 Abs1
Leitsatz: Keine Bedenken gegen die Regelung der örtlichen Zuständigkeit des
Disziplinarrates; kein verfassungsrechtliches Gebot der länderweisen
Gliederung von Rechtsanwaltskammern mit autonomen Länderkammern;
kein Verstoß der Regelung der Übertragung der Zuständigkeit des
Disziplinarrates in Fällen der... mehr lesen...