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27 RechtspflegeNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Bedenken gegen die Regelung der örtlichen Zuständigkeit des Disziplinarrates; kein verfassungsrechtliches Gebot der länderweisen Gliederung von Rechtsanwaltskammern mit autonomen Länderkammern; kein Verstoß der Regelung der Übertragung der Zuständigkeit des Disziplinarrates in Fällen der Befangenheit oder aus anderen wichtigen Gründen gegen das Determinierungsgebot; keine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die Delegierung eines Disziplinarverfahrens an den Disziplinarrat eines anderen BundeslandesSpruch
Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit Beschluß der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (im folgenden: OBDK) war dem Delegierungsantrag des Kammeranwaltes Folge gegeben und die Vornahme der Disziplinaruntersuchung und Verhandlung in drei Rechtsanwälte betreffenden Disziplinarsachen vom Disziplinarrat der Salzburger jenem der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer übertragen worden. Deren Vorsitzender setzte die mündliche Verhandlung für den 10. Dezember 1991 an und teilte den Beschuldigten gemäß §33 Abs1 des Bundesgesetzes über das Disziplinarrecht der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (Disziplinarstatut 1990 - DSt 1990), BGBl. 474/1990, (im folgenden: DSt 1990) die Namen der nach der Geschäftsverteilung berufenen Mitglieder des Senates (Vorsitzender und vier Mitglieder) sowie die Namen der für den Fall der Verhinderung, der Ablehnung oder des Ausschlusses eintretenden Mitglieder (Ersatzmann für den Vorsitzenden und zwei Ersatzmitglieder) mit. Hierauf lehnte jeder der drei Beschuldigten zwei Personen (alle Mitglieder des Senates einschließlich des Vorsitzenden sowie den als Ersatzmann vorgesehenen Vorsitzenden) gemäß §33 Abs2 DSt 1990 ab. Nachdem der Vorsitzende den Beschuldigten die aufgrund der Geschäftsverteilung des Disziplinarsenates an die Stelle der abgelehnten Personen eintretenden (Vorsitzender und vier Mitglieder sowie zwei Ersatzmitglieder) bekanntgegeben hatte, lehnten die Beschuldigten unter abermaliger Berufung auf §33 Abs2 DSt 1990 und in gleicher Weise den Vorsitzenden und alle Mitglieder sowie ein Ersatzmitglied ab; dem Ablehnungsantrag eines Beschuldigten gab der Disziplinarrat der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer mit Beschluß vom 10. Dezember 1991 statt.
Darauf beantragte der Kammeranwalt, die Disziplinarsachen an den Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Wien zu übertragen, da der Disziplinarrat der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer durch weitere Ausschließungsanträge der Beschuldigten beschlußunfähig würde.
2. Diesem Antrag gab die OBDK mit Beschluß vom 4. Mai 1992 gemäß §25 Abs1 DSt 1990 Folge und begründete diese Entscheidung damit, daß zwar ein mehrfaches "Ausschließungsrecht" für Disziplinarbeschuldigte nicht bestehe, der Disziplinarrat der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer aber dem weiteren Ausschließungsantrag rechtskräftig Folge gegeben habe und bei gleicher Handhabung des §33 DSt 1990 beschlußunfähig würde, weshalb ein wichtiger Grund zur Delegierung des Disziplinarverfahrens vorliege.
3. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde zweier Disziplinarbeschuldigter an den Verfassungsgerichtshof, in welcher die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und "damit zusammenhängender Rechte (§1 des Gesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit, Art83 Abs2 B-VG, Art6 Abs1 MRK)" sowie die Verletzung von Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides begehrt wird.
4. Die OBDK als belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in welcher sie den bekämpften Bescheid verteidigt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des DSt 1990 lauten:
"§20. (1) Zur Ausübung der Disziplinargewalt ist der Disziplinarrat derjenigen Rechtsanwaltskammer zuständig, bei der der Beschuldigte in dem Zeitpunkt, in dem der Kammeranwalt vom Verdacht des Disziplinarvergehens Kenntnis erlangt (§22 Abs1), in die Liste der Rechtsanwälte oder Rechtsanwaltsanwärter eingetragen ist. Über Zuständigkeitsstreitigkeiten entscheidet die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission ohne mündliche Verhandlung. ..."
"§25. (1) Die Durchführung des Disziplinarverfahrens kann wegen Befangenheit der Mitglieder des Disziplinarrats oder aus anderen wichtigen Gründen auf Antrag des Beschuldigten, des Kammeranwalts oder des Disziplinarrats selbst einem anderen Disziplinarrat übertragen werden. Über den Antrag entscheidet die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission ohne mündliche Verhandlung. ..."
"§33. (1) Dem Beschuldigten sind mit der Ladung zur Disziplinarverhandlung die Namen der nach der Geschäftsverteilung berufenen Mitglieder des Senats mitzuteilen.
(2) Der Beschuldigte hat unbeschadet des Ablehnungsrechts wegen Befangenheit gemäß §26 Abs3 das Recht, innerhalb einer Woche nach Zustellung der Ladung ohne Angabe von Gründen zwei Mitglieder durch Ablehnung von der Teilnahme an der Verhandlung auszuschließen. Dieses Recht kann nur bei der ersten Ladung sowie bei geänderter Senatszusammensetzung hinsichtlich neuer Senatsmitglieder geltend gemacht werden."
2.1. Soweit sich die Begründung der Beschwerde auf Entscheidungen des Disziplinarrates der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer bezieht, ist darauf nicht einzugehen, da diese nicht Gegenstand dieses verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens sind. Im übrigen aber werden von der Beschwerde ausschließlich verfassungsrechtliche Bedenken gegen §25 Abs1 DSt 1990 vorgetragen, nicht jedoch Vollzugsfehler geltend gemacht.
Im wesentlichen wird hiezu vorgebracht, der in §20 Abs1 DSt 1990 verwendete Begriff "zuständig" stelle keineswegs eine Zuständigkeitsregelung dar, wie sie etwa in der ZPO oder StPO vorgesehen sei. Keinesfalls sei damit die örtliche Zuständigkeit gemeint; denn es gebe lediglich eine einzige, für die Ausübung der Disziplinargewalt zuständige Kammer, nämlich jene, in deren Liste der Rechtsanwalt eingetragen sei. Jede Rechtsanwaltskammer sei für sich gemäß §22 der Rechtsanwaltsordnung eine Körperschaft öffentlichen Rechts, und zwar unabhängig von den übrigen Rechtsanwaltskammern. Durch den Österreichischen Rechtsanwaltskammertag würden die Rechte der Rechtsanwaltskammern nicht berührt. Die einzelnen Kammern seien Selbstverwaltungsträger beruflicher Art, "welche lediglich gemeinsame Interessen der in ihnen Repräsentierten vertreten". Durch die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte unterwerfe sich der Rechtsanwalt der Gerichtsbarkeit der von ihm durch den Kanzleisitz gewählten Kammer. Er könne durch das ihm dadurch zugewiesene Stimmrecht die Zusammensetzung des Disziplinarrates sowie die jeweilige Geschäftsordnung beeinflussen. Auf die Zusammensetzung des Disziplinarrates anderer Kammern bzw. deren Geschäftsordnung habe der Rechtsanwalt ebenso wenig Einfluß wie auf die von den Kammern entwickelte Disziplinarrechtsprechung.
§25 Abs1 DSt 1990 verletze das Grundrecht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, weil der Rechtsanwalt seinem durch die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte vorausbestimmten gesetzlichen Richter, nämlich dem Disziplinarrat seiner Rechtsanwaltskammer, entzogen werde. Dabei bleibe völlig ungewiß, aus welchen konkreten Gründen dies geschehe bzw. an welchen Disziplinarrat einer Kammer die Delegierung erfolge bzw. aus welchen Mitgliedern sich dieser Disziplinarrat zusammensetze. Verfassungswidrig sei eine gesetzliche Regelung, welche die Entscheidung darüber, welches Vollzugsorgan im Einzelfall einzuschreiten habe, dem Ermessen dieses Vollzugsorganes überlasse; gleiches gelte für Regelungen, welche nicht mit hinlänglicher Klarheit die Zuständigkeit erkennen ließen.
§25 Abs1 DSt 1990 normiere nicht, an welchen Disziplinarrat welcher Kammer im Einzelfall delegiert werden müsse; diese Norm lasse daher nicht mit hinlänglicher Klarheit die jeweilige Zuständigkeit erkennen. Die Auswahl des Disziplinarrates der anderen Kammer werde nicht geregelt, sie werde im Einzelfall dem Ermessen des ursprünglichen Vollzugsorganes übertragen. "Damit sind der Willkür der Diziplinargewalt Tür und Tor geöffnet", heißt es in der Beschwerde weiter.
2.2. Der Verfassungsgerichtshof teilt diese Bedenken nicht. Die Beschwerde verkennt nämlich, daß es sich bei den Rechtsanwaltskammern nicht um - wie es ihr offenkundig vorschwebt - sozusagen vorgegebene, den Zuständigkeits- und Organisationsanordnungen des Gesetzgebers weithin entzogene Körperschaften öffentlichen Rechts handelt. Vielmehr ist es Sache des Gesetzgebers, Rechtsanwaltskammern einzurichten (gegebenenfalls auch nicht), ihnen Aufgaben zu übertragen und die Zuständigkeiten zu regeln. Nach dem geltenden Recht kommen nun gewiß den derzeit länderweise gegliederten Rechtsanwaltskammern sehr weitgehende Befugnisse zu. Doch ist dieses Regelungssystem von Verfassungs wegen nicht geboten und es ist durchaus eine anders geartete Organisations- und Zuständigkeitsstruktur ebenso verfassungsrechtlich unbedenklich wie die bestehende. Insbesondere bestünden aus verfassungsrechtlicher Sicht auch keinerlei Bedenken dagegen, daß die Disziplinargerichtsbarkeit dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag übertragen würde. Wie nämlich die OBDK in ihrer Gegenschrift zutreffend hervorhebt, ist trotz des föderalistischen Aufbaus der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltskammern durch Bildung autonomer Länderkammern die österreichische Rechtsanwaltschaft ein einheitlicher Berufsstand, was insbesondere in der Zusammenfassung der Rechtsanwaltskammern Österreichs zum Österreichischen Rechtsanwaltskammertag zum Ausdruck kommt. Bei der Anordnung des §20 Abs1 DSt 1990 handelt es sich also um eine auch die örtliche Zuständigkeit betreffende. Die Beschwerdeausführungen sind allein auf diese Regelung fixiert und übersehen, daß ihr Inhalt durch die weitere Anordnung des §25 Abs1 DSt 1990 in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise relativiert wird.
Aber auch gegen die konkrete Ausgestaltung der durch §25 Abs1 DSt 1990 vorgesehenen Möglichkeit der Übertragung der Zuständigkeit vom Disziplinarrat der einen auf den einer anderen Rechtsanwaltskammer hegt der Verfassungsgerichtshof keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten des DSt 1990 die Rechtsprechung zu §27 DSt 1872, der eine im wesentlichen inhaltsgleiche Regelung beinhaltete: VfSlg. 5033/1965, 5657/1968 - unter dem Aspekt des Art6 EMRK -, 8144/1977).
Die in §25 Abs1 DSt 1990 vorgesehenen Möglichkeiten der Delegation in Fällen der Befangenheit des Disziplinarrates bzw. "aus anderen wichtigen Gründen" sind hinreichend konkret umschrieben. Die Umschreibung beider Fallgruppen ist durch die Verwendung eines unbestimmten Gesetzesbegriffes gekennzeichnet. Dagegen bestehen grundsätzlich keine verfassungsrechtlichen Bedenken, soferne deren Inhalt soweit bestimmbar ist, daß der Rechtsunterworfene sein Verhalten danach einrichten kann, und wenn das Verhalten der Behörde auf seine Übereinstimmung mit dem Gesetz überprüft werden kann (so etwa das auch in der Beschwerde zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 8349/1978, S 483f., vgl. ferner VfSlg. 7907/1976, 8528/1979, 8802/1980, 10737/1985, 10766/1988, 12506/1990). Diesem Erfordernis entspricht die präjudizielle Regelung, kann doch hinreichend deutlich ermittelt werden, was unter "anderen wichtigen Gründen" im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist (vgl. ganz allgemein VfSlg. 7231/1973, 8528/1979, speziell zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der mit §25 Abs1 DSt 1990 insoweit wortgleichen Regelung des §27 Abs1 DSt 1872 VfSlg. 5033/1965, 5657/1968, 7645/1975, 8240/1978); ein solcher Grund liegt etwa dann vor, wenn zu befürchten ist, daß eine Disziplinarbehörde ihre Funktionsfähigkeit verliert.
Daß eine solche Regelung auch willkürlich gehandhabt werden kann, wie die Beschwerde behauptet, macht sie noch nicht verfassungswidrig.
Der Verfassungsgerichtshof sieht sich deshalb nicht veranlaßt, in eine Prüfung des präjudiziellen §25 Abs1 DSt 1990 einzutreten.
2.3. Im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der genannten Rechtsvorschrift und da auch gegen die übrigen, dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsgrundlagen Bedenken nicht bestehen, wurden die Beschwerdeführer nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt.
3.1.1. Was die geltend gemachte Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter betrifft, ist daran zu erinnern (s. oben II.2.1.), daß sich das Beschwerdevorbringen diesbezüglich in Angriffen gegen Entscheidungen erschöpft, die nicht Gegenstand dieses verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens sind.
3.1.2. Zur Bezugnahme der Beschwerde auf §1 des Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit verweist der Verfassungsgerichtshof darauf, daß dieses - gemäß Art149 Abs1 B-VG als Bundesverfassungsgesetz in Kraft gesetzt - gemäß Art8 Abs2 iVm. Abs1 des BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. 684/1988, mit 1. Jänner 1991 aufgehoben wurde.
3.1.3. Im übrigen aber wurden die Beschwerdeführer nicht im bezogenen Grundrecht verletzt. Die belangte Behörde war gemäß §25 Abs1 DSt 1990 zur getroffenen Sachentscheidung zuständig. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (zu dem insoweit mit §25 Abs1 DSt 1990 inhaltsgleichen §27 Abs1 und 2 DSt 1872) zum Ausdruck gebracht hat, berühren allenfalls unterlaufene Verfahrensmängel oder eine inhaltliche Unrichtigkeit dieser - positiven oder negativen - Sachentscheidung nicht den in Zusammenhang mit der behaupteten Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter ausschlaggebenden Umstand, daß die Entscheidung von der sachlich zuständigen Behörde getroffen worden ist; insbesondere gilt dies auch für den Fall, daß durch die Unrichtigkeit des Bescheides über einen Delegierungsantrag auf Grundlage des DSt 1990 in der Folge eine Behörde entscheiden könnte, die bei richtiger Handhabung der Bestimmungen über die Delegierung nicht entscheiden dürfte (vgl. VfSlg. 5033/1965, 7645/1975, 8144/1977).
Die Beschwerdeführer wurden sohin nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt.
3.2. Das Beschwerdeverfahren hat auch nicht ergeben, daß die Beschwerdeführer in einem von ihnen nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden wären.
4.1. Die Beschwerde war deshalb als unbegründet abzuweisen.
4.2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4, erster Satz, und Z2 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Rechtsanwaltskammer, Behördenzuständigkeit, Körperschaften öffentlichen Rechts, Selbstverwaltungsrecht, Föderalismus, Befangenheit, Rechtsbegriffe unbestimmte, Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte, Delegierung, Determinierungsgebot, Zuständigkeit örtliche, Zuständigkeit ÜbergangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:B1868.1992Dokumentnummer
JFT_10069379_92B01868_00