RS Vfgh 1993/6/21 B1868/92

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Veröffentlicht am 21.06.1993
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art18 Abs1
B-VG Art83 Abs2
DSt 1990 §20 Abs1
DSt 1990 §25 Abs1

Leitsatz

Keine Bedenken gegen die Regelung der örtlichen Zuständigkeit des Disziplinarrates; kein verfassungsrechtliches Gebot der länderweisen Gliederung von Rechtsanwaltskammern mit autonomen Länderkammern; kein Verstoß der Regelung der Übertragung der Zuständigkeit des Disziplinarrates in Fällen der Befangenheit oder aus anderen wichtigen Gründen gegen das Determinierungsgebot; keine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die Delegierung eines Disziplinarverfahrens an den Disziplinarrat eines anderen Bundeslandes

Rechtssatz

Keine Bedenken gegen die Regelung der örtlichen Zuständigkeit des Disziplinarrates in §20 Abs1 DSt 1990.

Bei den Rechtsanwaltskammern handelt es sich nicht um sozusagen vorgegebene, den Zuständigkeits- und Organisationsanordnungen des Gesetzgebers weithin entzogene Körperschaften öffentlichen Rechts. Vielmehr ist es Sache des Gesetzgebers, Rechtsanwaltskammern einzurichten (gegebenenfalls auch nicht), ihnen Aufgaben zu übertragen und die Zuständigkeiten zu regeln. Nach dem geltenden Recht kommen nun gewiß den derzeit länderweise gegliederten Rechtsanwaltskammern sehr weitgehende Befugnisse zu. Doch ist dieses Regelungssystem von Verfassungs wegen nicht geboten und es ist durchaus eine anders geartete Organisations- und Zuständigkeitsstruktur ebenso verfassungsrechtlich unbedenklich wie die bestehende. Trotz des föderalistischen Aufbaus der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltskammern durch Bildung autonomer Länderkammern ist die österreichische Rechtsanwaltschaft ein einheitlicher Berufsstand, was insbesondere in der Zusammenfassung der Rechtsanwaltskammern Österreichs zum Österreichischen Rechtsanwaltskammertag zum Ausdruck kommt. Bei der Anordnung des §20 Abs1 DSt 1990 handelt es sich also um eine auch die örtliche Zuständigkeit betreffende.

Auch gegen die konkrete Ausgestaltung der durch §25 Abs1 DSt 1990 vorgesehenen Möglichkeit der Übertragung der Zuständigkeit vom Disziplinarrat der einen auf den einer anderen Rechtsanwaltskammer hegt der Verfassungsgerichtshof keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Die in §25 Abs1 DSt 1990 vorgesehenen Möglichkeiten der Delegation in Fällen der Befangenheit des Disziplinarrates bzw. "aus anderen wichtigen Gründen" sind hinreichend konkret umschrieben.

Daß eine solche Regelung auch willkürlich gehandhabt werden kann, wie die Beschwerde behauptet, macht sie noch nicht verfassungswidrig.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwaltskammer, Behördenzuständigkeit, Körperschaften öffentlichen Rechts, Selbstverwaltungsrecht, Föderalismus, Befangenheit, Rechtsbegriffe unbestimmte, Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte, Delegierung, Determinierungsgebot, Zuständigkeit örtliche, Zuständigkeit Übergang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B1868.1992

Dokumentnummer

JFR_10069379_92B01868_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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