Entscheidungsgründe: 1. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt in Wien. Mit Erkenntnis des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer Wien vom 8. Juli 1994 wurde er wegen der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes (zu einem Faktum lediglich wegen des Disziplinarvergehens der Berufspflichtenverletzung) zur Disziplinarstrafe der Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft für die Dauer von 2 Monaten und zu einer ... mehr lesen...
Index: 27 Rechtspflege27/01 Rechtsanwälte
Norm: B-VG Art90 Abs2StGG Art5EMRK Art3EMRK Art8DSt 1990 §2 Abs5
Leitsatz: Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch
die Verhängung der Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt; keine
Verletzung des Anklageprinzips und des Verbots der reformatio in
peius; keine Verjährung
Rechtssatz: Ein Verstoß der belangten Behörde gegen das Verbot de... mehr lesen...