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27 RechtspflegeNorm
B-VG Art90 Abs2Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Verhängung der Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt; keine Verletzung des Anklageprinzips und des Verbots der reformatio in peius; keine VerjährungRechtssatz
Ein Verstoß der belangten Behörde gegen das Verbot der reformatio in peius liegt offenkundig nicht vor. Vielmehr wurde die rechtliche Beurteilung des dem Schuldspruch der ersten Instanz zugrundeliegenden Sachverhaltes als Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung aufgehoben.
Die belangte Behörde hat ausgehend von den unwidersprochen gebliebenen Sachverhaltsdarstellungen das Verhalten des Beschwerdeführers offenkundig in vertretbarer Weise als disziplinär zu ahndendes Vergehen qualifiziert.
Die OBDK hat im bekämpften Bescheid in vertretbarer Weise ein als einheitlich gewertetes Verhalten dem Beschwerdeführer angelastet, das einen Zeitraum erfaßt, der innerhalb der Verjährungsfrist liegt.
Schlagworte
Verjährung, Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte, Anklageprinzip, reformatio in peiusEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B798.1996Dokumentnummer
JFR_10039077_96B00798_01