TE Vfgh Erkenntnis 1996/9/23 B798/96

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Veröffentlicht am 23.09.1996
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art90 Abs2
StGG Art5
EMRK Art3
EMRK Art8
DSt 1990 §2 Abs5

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Verhängung der Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt; keine Verletzung des Anklageprinzips und des Verbots der reformatio in peius; keine Verjährung

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abzutreten, wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt in Wien. Mit Erkenntnis des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer Wien vom 8. Juli 1994 wurde er wegen der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes (zu einem Faktum lediglich wegen des Disziplinarvergehens der Berufspflichtenverletzung) zur Disziplinarstrafe der Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft für die Dauer von 2 Monaten und zu einer Geldbuße in Höhe von S 50.000,-- sowie zur Tragung der anteiligen Kosten des Disziplinarverfahrens verurteilt, wobei ihm die Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.

2. Der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (im folgenden: OBDK) vom 16. Oktober 1995 mit näherer Begründung keine Folge gegeben.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides begehrt wird.

Die OBDK als belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, auf die Erstattung einer Gegenschrift jedoch verzichtet.

4. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

4.1. Der Beschwerdeführer bringt keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Rechtsvorschriften vor. Auch im Gerichtshof sind solche aus Anlaß dieses Beschwerdefalles nicht entstanden. Der Beschwerdeführer wurde daher durch den angefochtenen Bescheid nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt.

4.2. Die Beschwerde rügt jedoch einen Verstoß gegen die Rechte des Beschwerdeführers "gemäß Art90 Abs2 B-VG", wonach der Anklageprozeß gelte. Der Beschwerdeführer sei durch die belangte Behörde "auch des Disziplinarvergehens der Berufspflichtenverletzung" für schuldig erkannt worden. Der Beschwerdeführer erblickt darin einen Verstoß gegen das Verbot der reformatio in peius.

Dieses Vorbringen findet schon im Akteninhalt keine Deckung. Ein Verstoß der belangten Behörde gegen das Verbot der reformatio in peius liegt offenkundig nicht vor. Vielmehr wurde die rechtliche Beurteilung des dem Schuldspruch der ersten Instanz zu Z D 95/86 zugrundeliegenden Sachverhaltes als Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung aufgehoben.

4.3. Der Beschwerdeführer behauptet weiters, in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Unversehrtheit des Eigentums und auf Achtung seines Privatlebens verletzt worden zu sein.

In welcher Weise der angefochtene Bescheid den Beschwerdeführer in den genannten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt, wird nicht dargetan. Die belangte Behörde hat ausgehend von den unwidersprochen gebliebenen Sachverhaltsdarstellungen das Verhalten des Beschwerdeführers offenkundig in vertretbarer Weise als disziplinär zu ahndendes Vergehen qualifiziert. Der Verfassungsgerichtshof vermag eine Verletzung des Beschwerdeführers in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten jedenfalls nicht zu erkennen.

4.4. Der Beschwerdeführer behauptet hinsichtlich dieses Faktums außerdem, es sei gemäß §2 Abs5 DSt 1990 Verjährung eingetreten, weil die Verhandlung am 8. Juli 1994, und damit mehr als zehn Jahre nach dem inkriminierten "Vorfall" vom 22. März 1984 stattgefunden habe.

Die OBDK hat jedoch im bekämpften Bescheid in vertretbarer Weise ein als einheitlich gewertetes Verhalten dem Beschwerdeführer angelastet, das einen Zeitraum erfaßt, der innerhalb der Verjährungsfrist liegt. Eine Verletzung des Beschwerdeführers in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten liegt auch insoweit nicht vor.

4.5. Der vom Beschwerdeführer weiters erhobene Vorwurf, der erfolgte Schuldspruch stelle "einen Verstoß gegen seine Rechte aus Art3 EMRK" dar, ist dem Verfassungsgerichtshof bei der vorliegenden Rechts- und Sachlage schlechthin unerfindlich.

4.6. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.

Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß der Beschwerdeführer in von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde.

Ob der angefochtene Bescheid in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde - wie im vorliegenden Fall - gegen die Entscheidung einer Kollegialbehörde nach Art133 Z4 B-VG richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann (vgl. zB VfSlg. 9454/1982, 10659/1985, 12697/1991 und 13762/1994).

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

4.7. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof war abzuweisen, da die OBDK eine Behörde im Sinne des Art133 Z4 B-VG ist und die Möglichkeit der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes gesetzlich nicht vorgesehen ist.

4.8. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Verjährung, Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte, Anklageprinzip, reformatio in peius

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B798.1996

Dokumentnummer

JFT_10039077_96B00798_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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