Entscheidungsgründe: 1. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt in Wien und hat als Vertreter des Unternehmens D. im Dezember 1988 für diese im Zuge einer geplanten Sanierung von der W. Gesellschaft eine Zahlung über S 860.000,- erhalten. Am Einzahlungsbeleg befand sich ein Vermerk, der als Zahlungsgrund "2 % Kapitalverkehrssteuer aus 43 Mio." angab. Dieser Betrag wurde zur Besicherung einer Bankgarantie für die Kapitalverkehrssteuer erlegt, um vom Finanzamt eine Unbedenklic... mehr lesen...
Index: 27 Rechtspflege27/01 Rechtsanwälte
Norm: B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktB-VG Art83 Abs2EMRK Art7ABGB §1425DSt 1990 §2 Abs1 Z2 und Z3, §40, §49RL-BA 1977 §3, §16
Leitsatz: Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch
die Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen
nicht widmungsgemäßer Verwendung von Geldern eines Mandanten
(Aufrechnung eines zur Begleichung der Kapitalverkehrsteuer geda... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1.1. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt in Innsbruck. Mit Erkenntnis des Disziplinarrates der Tiroler Rechtsanwaltskammer (in der Folge: Disziplinarrat) vom 14. November 1996 wurde er schuldig erkannt, die Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes dadurch begangen zu haben, daß er - in Kenntnis des aufrechten Bestandes des Veräußerungsverbotes zugunsten der Rosa N. und zu Lasten der A... mehr lesen...
Index: 27 Rechtspflege27/01 Rechtsanwälte
Norm: B-VG Art83 Abs2EMRK 7. ZP Art4EMRK Art6 Abs1 / VerfahrensgarantienEMRK Art6 Abs3 litdDSt 1990 §2 Abs1 Z2StGB §34 Abs2
Leitsatz: Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch
Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt; kein
Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot; keine Verjährung; keine
Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren; persönliche
Einv... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt in Wien. Mit Erkenntnis des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer Wien vom 23. September 1992 wurde er für schuldig erkannt, auf R M ungebührlichen Druck ausgeübt zu haben, indem er sie im September 1985 zum Schwangerschaftsabbruch drängte, wobei er drohte, andernfalls Aktfotos von ihr dem Bürgermeister ihrer Heimatgemeinde zu übermitteln. Der Beschwerdeführer wurde hiefür wegen Verwirklichung des Disziplinarverge... mehr lesen...
Index: 27 Rechtspflege27/01 Rechtsanwälte
Norm: B-VG Art83 Abs2DSt 1990 §2 Abs1
Leitsatz: Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch
die Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen
standeswidrigen Verhaltens aufgrund Ausübung ungebührlichen Drucks
auf die Anzeigerin zur Vornahme eines Schwangerschaftsabbruchs
hinsichtlich eines gemeinsamen Kindes; kein Eintritt der Verjährung ... mehr lesen...