TE Vfgh Erkenntnis 2002/6/19 B1273/01

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Veröffentlicht am 19.06.2002
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art83 Abs2
EMRK 7. ZP Art4
EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
EMRK Art6 Abs3 litd
DSt 1990 §2 Abs1 Z2
StGB §34 Abs2

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt; kein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot; keine Verjährung; keine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren; persönliche Einvernahme der Zeugen; keine überlange Verfahrensdauer

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.1. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt in Innsbruck. Mit Erkenntnis des Disziplinarrates der Tiroler Rechtsanwaltskammer (in der Folge: Disziplinarrat) vom 14. November 1996 wurde er schuldig erkannt, die Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes dadurch begangen zu haben, daß er - in Kenntnis des aufrechten Bestandes des Veräußerungsverbotes zugunsten der Rosa N. und zu Lasten der Annemarie R. betreffend die Miteigentumsanteile der Annemarie R. an einer näher bezeichneten Liegenschaft in Reith in Tirol - am 24. November 1993 einen Kaufvertrag über diese Miteigentumsanteile zwischen Dr. Christoph P. als Käufer und Annemarie R. als Verkäuferin errichtete, obwohl der Auftrag zur Verbücherung des Veräußerungsverbotes zugunsten Rosa N. noch bestanden hat. Über den Beschwerdeführer wurde hiefür gemäß §16 Abs1 Z2 Disziplinarstatut 1990, BGBl. Nr. 474/1990 (in der Folge: DSt 1990) die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von ATS 100.000,-

verhängt.

1.2. Mit Erkenntnis vom 25. August 1997 bestätigte die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (in der Folge: OBDK) diesen Schuldspruch. Dieser Bescheid der OBDK wurde - in Stattgebung der dagegen erhobenen Beschwerde gemäß Art144 B-VG - mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 8. Juni 1999 (VfSlg. 15495/1999 = EuGRZ 2000, 69) mit der Begründung aufgehoben, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem gemäß Art6 Abs3 litd verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden war, weil die Disziplinarbehörden, die die Verurteilung ua. auf die Zeugenaussage der Annemarie R. gestützt hatten, die Zeugin zuvor nicht persönlich einvernommen hatten, sondern ihre im Rahmen eines Zivilprozesses (in dem der Beschwerdeführer nicht Partei war) abgegebene Zeugenaussage bloß verlesen hatten, obwohl nicht alle Möglichkeiten zur Ausforschung und persönlichen Einvernahme dieser Zeugin ausgeschöpft worden waren.

1.3. Nachdem die OBDK das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis mit Bescheid vom 18. Oktober 1999 aufgehoben und die Disziplinarsache an den Disziplinarrat zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen hatte, erließ der Disziplinarrat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13. Jänner 2000 und am 24. Jänner 2000, in der die Zeugen Rosa N., Annemarie R. und Martin R. sowie der Beschwerdeführer persönlich einvernommen wurden, neuerlich ein Disziplinarerkenntnis, mit dem der Beschwerdeführer des oben genannten Vergehens (oben Pkt. I.1.1.) schuldig erkannt wurde. Der Disziplinarrat stütze die seinem neuerlichen Disziplinarerkenntnis zugrundegelegten Feststellungen auf folgendes:

"... Nach durchgeführter mündlicher Disziplinarverhandlung steht auf Grund des Aktes 18 Cg 17/94p des Landesgerichtes Innsbruck samt den darin enthaltenen Zeugenaussagen, der Stellungnahme des DB in den Schreiben vom 7.1.1993, 10.12.1994 und 18.2.1995, der Aussage der einvernommenen Zeugen Rosa N., Martin R. sowie des im

1. Rechtsgang einvernommenen Zeugen Anton N., dessen Aussage verlesen wurde, weil dieser in der Zwischenzeit verstarb, der Schreiben vom 4.7.1992, 11.8.1992, 24.8.1992, 25.8.1992, 28.8.1992, 10.11.1992, 23.11.1992, 21.12.1992, 4.1.1993, 2.2.1993, 8.2.1993, 23.3.1993, 9.4.1993, 7.4.1993, 9.4.1993, 5.5.1993, 10.5.1993, 19.5.1993, 26.5.1993, 26.7.1993, 9.8.1993, 18.8.1993, 23.8.1993, 26.8.1993, 4.9.1993, 26.1.1994, 10.2.1994, 19.8.1994, 2.1.1996, 20.3.1998, des Beschlusses des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 13.7.1993, 1 Br 112/93, des Rekurses der Annemarie R. vom 5.6.1993, des Schenkungs- und Wohnungseigentumsvertrages vom 25.1.1996 und der Strafregisterauskunft vom 13.1.2000 folgender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest: ... "

Der Disziplinarrat stellte sodann im wesentlichen jenen Sachverhalt fest, der bereits im Erkenntnis VfSlg. 15495/1999 wiedergegeben wurde, auf das hier zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. Über den Beschwerdeführer wurde neuerlich die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von ATS 100.000,- sowie die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten des Disziplinarverfahrens verhängt.

1.4. Der dagegen gerichteten Berufung des Beschwerdeführers wurde von der OBDK mit Erkenntnis vom 30. April 2001 keine Folge gegeben.

2.1. Gegen dieses als Bescheid zu wertende Erkenntnis der OBDK richtet sich die vorliegende auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B-VG), auf ein faires Verfahren gemäß Art6 EMRK, auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 B-VG), sowie im Recht gemäß Art7 EMRK behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

2.2. In der Beschwerde wird begründend ausgeführt, daß der Disziplinarrat - obwohl mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 8. Juni 1999 der Bescheid der OBDK aufgehoben wurde - das Disziplinarverfahren "neu aufgerollt" habe, weshalb der Grundsatz "ne bis in idem" verletzt worden sei. Der Disziplinarrat hätte das Verfahren infolge des aufhebenden Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes nicht fortführen dürfen, sondern einen neuen Einleitungsbeschluß fassen müssen.

Im übrigen ergebe sich aus den Niederschriften über die mündliche Verhandlung vor dem Disziplinarrat vom 13. Jänner 2000 und vom 24. Jänner 2000 sowie aus dem erstinstanzlichen Erkenntnis des Disziplinarrates, daß als Senatsmitglied des Disziplinarrates Dr. Robert S. mitgewirkt habe. Der Beschwerdeführer habe in seiner Berufung an die OBDK geltend gemacht, daß dies nicht dem tatsächlichen Verfahrensablauf entsprochen habe. Die OBDK habe diesen in der Berufung geltend gemachten Verfahrensmangel nicht aufgegriffen, was damit begründet worden sei, daß in den Protokollen zur mündlichen Verhandlung und in der Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses ein Schreib- bzw. Übertragungsfehler vorgelegen sei, der mit einem Berichtigungsbeschluß berichtigt worden sei. Diese Vorgangsweise der OBDK bezeichnet der Beschwerdeführer als nicht gesetzeskonform. Weitere Gesetzesverletzungen erblickt er darin, daß die belangte Behörde §3 DSt 1990 (Absehen von der Strafe) nicht angewendet und die Verjährungsbestimmungen des Disziplinarstatuts nicht berücksichtigt habe.

Im Laufe der im zweiten Rechtsgang durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Disziplinarrat habe sich der Beschwerdeführer wiederholt gegen die Verlesung des Aktes ausgesprochen. Dieser Umstand sei jedoch nicht protokolliert worden. Die Verlesung der Aktenteile sei rechtswidrig erfolgt und stelle einen Verstoß gegen §37 DSt 1990 und gegen die Strafprozeßordnung dar. Der Beschwerdeführer sei dadurch in seinem Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.

Der Disziplinarrat habe in Ansehung des aufhebenden Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 8. Juni 1999 versucht, ein "Beharrungsdisziplinarerkenntnis" zu fällen und habe im zweiten Rechtsgang neuerlich Art6 Abs3 litd EMRK verletzt. Durch die von den Disziplinarbehörden vorgenommene Beweiswürdigung sei der Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt worden, weil entlastende Aussagen von Zeugen als unglaubwürdig und belastende Beweise als glaubwürdig angesehen wurden.

Die Dauer des Disziplinarverfahrens stelle eine Verletzung des Art5 Abs3 EMRK sowie des Art6 Abs1 EMRK dar. Die dem Disziplinarverfahren zugrundeliegende Anzeige sei bei der Tiroler Rechtsanwaltskammer am 7. April 1994 eingelangt. Bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides habe das Verfahren über sieben Jahre gedauert. Dabei falle insbesondere ins Gewicht, daß die OBDK den Umstand, daß der Beschwerdeführer sich im ersten Rechtsgang mit Beschwerde gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof wendete, zu Lasten des Beschwerdeführers ausgelegt habe. Mit Hinweisen auf Rechtsprechung des EGMR behauptet der Beschwerdeführer das Vorliegen einer dem Art5 Abs3 EMRK zuwiderlaufenden Verletzung im Recht auf eine angemessene Verfahrensdauer.

Unter Hinweis auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (Z99/12/0108) behauptet der Beschwerdeführer schließlich, das Erkenntnis des Disziplinarrates sei ein "Nichtbescheid".

3. Die OBDK als belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und keine Gegenschrift erstattet.

II. 1. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1.1. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10413/1985, 11682/1988) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.

Gegen die dem Bescheid zugrundeliegenden generellen Normen wurden in der Beschwerde keine Bedenken vorgebracht, beim Verfassungsgerichtshof sind aus dem Blickwinkel des vorliegenden Falles auch keine solchen Bedenken entstanden.

Es kann aber auch nicht gefunden werden, daß die belangte Behörde den angewendeten Rechtsvorschriften einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder bei Erlassung des angefochtenen Bescheides Willkür geübt hat:

1.1.2. Die unrichtige Bezeichnung des Namens eines bei der Disziplinarverhandlung im zweiten Rechtsgang anwesenden Mitgliedes im Verhandlungsprotokoll wurde vom Disziplinarrat im Wege eines Berichtigungsbeschlusses richtiggestellt. Diesen Berichtigungsbeschluß ließ der Beschwerdeführer unangefochten. Inwiefern daraus eine dem hier angefochtenen Bescheid anzulastende Willkür abzuleiten sein soll, ist nicht erkennbar.

1.1.3. Der Beschwerdeführer behauptet, in der - aufgrund der aufhebenden Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofs und der OBDK - im zweiten Rechtsgang ergangenen neuerlichen Verurteilung liege eine Verletzung des Grundsatzes "ne bis in idem" (gemeint ist wohl das in Art4 des 7. ZPEMRK normierte Verbot der Doppelbestrafung). Dem kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil es sich bei dem nach Bescheidaufhebung durch den Verfassungsgerichtshof durchzuführenden - fortgesetzten - Verfahren (§87 Abs2 VfGG), sowie beim Verfahren nach Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides durch die OBDK im Falle der Zurückverweisung der Sache an den Disziplinarrat (§54 Abs2 DSt 1990) keinesfalls um eine "neuerliche" Verfolgung nach "rechtskräftiger Verurteilung oder Freispruch" im Sinne von Art4 des

7. ZPEMRK handelt. Vielmehr handelt es sich dabei um ein- und dasselbe Disziplinarverfahren.

1.2. Zum Vorwurf einer Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B-VG):

Der Verfassungsgerichtshof geht zwar in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt wird, wenn die Behörde eine Strafbefugnis in Anspruch nimmt, die ihr wegen eingetretener Verfolgungsverjährung nicht mehr zukommt (VfSlg. 3093/1956, 6749/1972, 7118/1973, 7192/1973, 7205/1973, 8092/1977, 8273/1978, 8804/1980, 10008/1984).

Verfolgungsverjährung tritt nach §2 Abs1 Z2 DSt 1990 ein, wenn innerhalb von fünf Jahren nach Beendigung der Tat kein Einleitungsbeschluß gefaßt wird. Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach in seinem Fall nach Aufhebung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses in diesem Sinne Verfolgungsverjährung eingetreten sei, und wonach der Disziplinarrat nach Aufhebung seines Erkenntnisses im zweiten Rechtsgang einen neuerlichen Einleitungsbeschluß zu fassen gehabt hätte, ist aber unzutreffend. Das Disziplinarverfahren wird nämlich bei Aufhebung des Disziplinarerkenntnisses lediglich in jenen Stand zurückversetzt, in dem es sich vor Erlassung dieses Erkenntnisses befand, die Aufhebung ändert jedoch nichts am Bestand des Einleitungsbeschlusses. Schon aus diesem Grund kann auch der vom Beschwerdeführer behauptete Eintritt einer Verfolgungsverjährung gemäß §2 Abs1 Z2 DSt 1990 nicht vorliegen: Das Disziplinarverfahren betraf die treuwidrige Errichtung eines Vertrages am 24. November 1993 und der Einleitungsbeschluß wurde - innerhalb der für die Verfolgungsverjährung maßgeblichen Frist von fünf Jahren - am 11. Jänner 1996 gefaßt.

Auch soweit der Eintritt einer der Erlassung des angefochtenen Bescheides entgegenstehenden Strafbarkeitsverjährung behauptet wird, ist dies unzutreffend, weil die Strafbarkeitsverjährung nach §2 Abs5 DSt 1990 - in der auf den Beschwerdeführer anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 71/1999 (siehe ArtV Z11 leg. cit.) - erst 10 Jahre nach Beendigung der Tat eintritt. Der angefochtene Bescheid erging am 30. April 2001, somit innerhalb der Frist von 10 Jahren nach Beendigung der Tat.

1.3.1. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach im fortgesetzten Verfahren neuerlich gegen Art6 Abs3 litd EMRK verstoßen worden sei, weil verschiedene Aktenteile - entgegen seinen Anträgen - neuerlich bloß verlesen worden seien, ist folgendes zu erwidern:

Alle Zeugen, auf deren Aussagen sich der Disziplinarrat zur Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes gestützt hat, wurden im fortgesetzten Verfahren persönlich einvernommen. Lediglich die Aussage des Zeugen Anton N. mußte verlesen werden, weil dieser in der Zwischenzeit verstorben war. In der mündlichen Disziplinarverhandlung am 13. Jänner 2000 und am 24. Jänner 2000 wurden die Zeugen Annemarie R., Rosa N. und Martin R. in Anwesenheit des Beschwerdeführers vom Disziplinarrat einvernommen. Soweit im ersten Rechtsgang eine persönliche Zeugeneinvernahme - entgegen Art6 Abs3 litd EMRK - verabsäumt wurde, indem die entscheidungswesentlichen Zeugenaussagen vom Disziplinarrat bloß verlesen wurden, wurde der Mangel somit im zweiten Rechtsgang behoben.

Soweit aber in der Beschwerde die "Verlesung" der übrigen (neben den genannten Aussagen von Zeugen) vom Disziplinarrat verwerteten Beweismittel bemängelt wird, kann ihr schon deshalb nicht gefolgt werden, weil es sich bei allen übrigen Beweismitteln nicht um Zeugenaussagen handelte, sondern ausschließlich um Urkunden (zB Schriftverkehr), für die eine andere Form der Erörterung als die der "Verlesung" im Rahmen einer mündlichen Verhandlung gar nicht in Frage kommt. Ob der in der Beschwerde behauptete Umstand, daß sich der Beschwerdeführer in der Verhandlung gegen die "Verlesung" dieser Urkunden ausgesprochen hat, zu Unrecht nicht protokolliert wurde, ist damit verfassungsrechtlich irrelevant.

1.3.2. Eine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Entscheidung binnen angemessener Frist (Art6 Abs1 EMRK) würde dann vorliegen, wenn die belangte Behörde nach Ablauf einer unangemessen langen Dauer des Disziplinarverfahrens einen Bescheid fällt, ohne die unangemessen lange Dauer festzustellen und bei der Strafbemessung zu berücksichtigen oder etwa das Strafverfahren einzustellen (vgl. VfGH 5.12.2001, B4/01).

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid in der Dauer des Disziplinarverfahrens insgesamt eine - teilweise den Disziplinarbehörden anzulastende - unangemessen lange Verzögerung erkannt und diesen Umstand bei der Strafbemessung als Milderungsgrund gemäß §34 Abs2 StGB miteinbezogen. Ein in die Verfassungssphäre reichender - schwerer - Fehler ist ihr dabei nicht unterlaufen.

2. Ob sie aber das Gesetz bei der Strafbemessung in jeder Hinsicht richtig gehandhabt hat, ist eine Frage der Anwendung des einfachen Gesetzes. Ebenso stellt es eine einfachgesetzliche Frage dar, ob die belangte Behörde durch die unterlassene Anwendung des §3 DSt 1990 das Gesetz richtig angewendet hat (- der Beschwerdeführer hat das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Absehen von der Strafe nach §3 DSt 1990 nicht einmal behauptet). Ob der angefochtene Bescheid in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, ist aber vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde - wie im vorliegenden Fall - gegen die Entscheidung einer Kollegialbehörde nach Art133 Z4 B-VG richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann (vgl. zB VfSlg. 8309/1978, 13762/1994, 15794/2000).

Eine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht gemäß Art7 EMRK wird in der Beschwerde nur behauptet, nicht aber näher begründet. Der Verfassungsgerichtshof kann - vor dem Hintergrund seiner Rechtsprechung (VfSlg. 11667/1988 ua.) - nicht finden, daß eine solche Verletzung vorliegt.

3. Inwiefern schließlich eine Verletzung der Unschuldsvermutung (Art6 Abs2 EMRK) in der - nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes schlüssigen und nachvollziehbaren - Beweiswürdigung der Disziplinarbehörden liegen soll, ist ebenfalls nicht erkennbar. Für die nicht näher substantiierte Behauptung des Beschwerdeführers, der erstinstanzliche Bescheid sei ein "Nichtbescheid", fehlt jeglicher Anhaltspunkt.

4. Der Beschwerdeführer wurde somit nicht in einem der in der Beschwerde vorgetragenen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte verletzt. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß der Beschwerdeführer in von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht, Verjährung, Entscheidung in angemessener Zeit, Strafbemessung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1273.2001

Dokumentnummer

JFT_09979381_01B01273_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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