RS Vfgh 1996/2/26 B2722/95

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Veröffentlicht am 26.02.1996
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art83 Abs2
DSt 1990 §2 Abs1

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen standeswidrigen Verhaltens aufgrund Ausübung ungebührlichen Drucks auf die Anzeigerin zur Vornahme eines Schwangerschaftsabbruchs hinsichtlich eines gemeinsamen Kindes; kein Eintritt der Verjährung

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof ist mit der belangten Behörde der Ansicht, daß der dem Beschwerdeführer zur Last gelegte disziplinäre Sachverhalt bereits Gegenstand des Antrages des Kammeranwaltes auf Bestellung eines Untersuchungskommissärs und der Bestellungsverfügung des Präsidenten des Disziplinarrates war, auch wenn die Vorwürfe gegen den Disziplinarbeschuldigten von der Anzeigerin erst nachfolgend näher konkretisiert wurden. Eine konkrete Umschreibung der Tat ist erst im Einleitungsbeschluß erforderlich (vgl. hiezu VfGH 14.06.94 B1919/93 mit weiteren Judikaturnachweisen).

Da die belangte Behörde innerhalb von fünf Jahren ab Erhalt der Disziplinaranzeige einen Einleitungsbeschluß gefällt hat, trifft der vom Beschwerdeführer erhobene Vorwurf, die belangte Behörde habe sich über die inzwischen eingetretene Verjährung hinweggesetzt, offenkundig nicht zu.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte, Verjährung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B2722.1995

Dokumentnummer

JFR_10039774_95B02722_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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