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27 RechtspflegeNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen standeswidrigen Verhaltens aufgrund Ausübung ungebührlichen Drucks auf die Anzeigerin zur Vornahme eines Schwangerschaftsabbruchs hinsichtlich eines gemeinsamen Kindes; kein Eintritt der VerjährungRechtssatz
Der Verfassungsgerichtshof ist mit der belangten Behörde der Ansicht, daß der dem Beschwerdeführer zur Last gelegte disziplinäre Sachverhalt bereits Gegenstand des Antrages des Kammeranwaltes auf Bestellung eines Untersuchungskommissärs und der Bestellungsverfügung des Präsidenten des Disziplinarrates war, auch wenn die Vorwürfe gegen den Disziplinarbeschuldigten von der Anzeigerin erst nachfolgend näher konkretisiert wurden. Eine konkrete Umschreibung der Tat ist erst im Einleitungsbeschluß erforderlich (vgl. hiezu VfGH 14.06.94 B1919/93 mit weiteren Judikaturnachweisen).
Da die belangte Behörde innerhalb von fünf Jahren ab Erhalt der Disziplinaranzeige einen Einleitungsbeschluß gefällt hat, trifft der vom Beschwerdeführer erhobene Vorwurf, die belangte Behörde habe sich über die inzwischen eingetretene Verjährung hinweggesetzt, offenkundig nicht zu.
Schlagworte
Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte, VerjährungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B2722.1995Dokumentnummer
JFR_10039774_95B02722_01