Norm: DSt §16 Abs5DSt §75
Rechtssatz: Zueinander im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB stehende Disziplinarverurteilungen (§ 16 Abs 5 DSt) sind für die Berechnung der Tilgungsfrist (§ 75 DSt) nur einfach zu zählen. Entscheidungstexte 23 Ds 4/19v Entscheidungstext OGH 08.06.2020 23 Ds 4/19v European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OG... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §16 Abs5
Rechtssatz: Die Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB hat zwar auch in Ansehung mehrerer Vor-Erkenntnisse zu erfolgen, doch ist dafür vorausgesetzt, dass die zuletzt abgeurteilte Tat, vor dem ersten der in Betracht kommenden früheren Erkenntnisse verübt worden ist. Nimmt ein Vor-Erkenntnis seinerseits auf ein (noch) früheres Erkenntnis gemäß §§ 31, 40 StGB Bedacht, so kommt eine Bedachtnahme auf dieses Vor-Erkenntnis nur dan... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §16 Abs5
Rechtssatz: Die Berufungsinstanz hat auf ein nach dem angefochtenen Urteil gefälltes Urteil, das vor dem nunmehr bekämpften Urteil verübte Straftaten betrifft, Bedacht zu nehmen. Entscheidungstexte 10 Bkd 9/92 Entscheidungstext OGH 12.07.1993 10 Bkd 9/92 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §16 Abs5DSt 1872 §33
Rechtssatz: Hinsichtlich der Strafbemessung drohte dem Disziplinarbeschuldigten aus sukzessiven Verhandlungen über die ihm angelasteten Disziplinarvergehen kein Nachteil, weil in den Verfahren nach dem alten und neuen Disziplinarstatut für die Sanktionsfindung nicht das Strafhäufungsprinzip, sondern das Absorptionsprinzip gilt. Entscheidungstexte 2 Bkd 1... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §16 Abs5
Rechtssatz: Keine sinngemäße Anwendung der §§ 31 und 40 StGB, wenn nur eines von mehreren gleichzeitig abgeurteilten Disziplinarvergehen zeitlich vor den früheren Schuldsprüchen begangen wurde. Entscheidungstexte Bkd 98/90 Entscheidungstext OGH 10.06.1991 Bkd 98/90 European Case Law Identifier (ECLI) ECL... mehr lesen...