Norm
DSt 1990 §16 Abs5Rechtssatz
Hinsichtlich der Strafbemessung drohte dem Disziplinarbeschuldigten aus sukzessiven Verhandlungen über die ihm angelasteten Disziplinarvergehen kein Nachteil, weil in den Verfahren nach dem alten und neuen Disziplinarstatut für die Sanktionsfindung nicht das Strafhäufungsprinzip, sondern das Absorptionsprinzip gilt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0056730Dokumentnummer
JJR_19920511_OGH0002_002BKD00001_9100000_003