Norm
DSt 1990 §16 Abs5Rechtssatz
Die Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB hat zwar auch in Ansehung mehrerer Vor-Erkenntnisse zu erfolgen, doch ist dafür vorausgesetzt, dass die zuletzt abgeurteilte Tat, vor dem ersten der in Betracht kommenden früheren Erkenntnisse verübt worden ist. Nimmt ein Vor-Erkenntnis seinerseits auf ein (noch) früheres Erkenntnis gemäß §§ 31, 40 StGB Bedacht, so kommt eine Bedachtnahme auf dieses Vor-Erkenntnis nur dann in Betracht, wenn die nunmehr abgeurteilte Tat nach der Zeit ihrer Begehung auch schon im früheren (ersten) Verfahren hätte abgeurteilt werden können. Wurde aber - wie hier - die Tat zwar vor dem letzten Vor-Erkenntnis, aber nach dem ersten Vor-Erkenntnis verübt, so ist § 31 StGB nicht anwendbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0075198Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.02.2020