Norm: DSt §16 Abs2DSt §80 Abs6StGB §61
Rechtssatz: Mit dem BRÄG 2020, BGBl I 19/2020, wurde die Möglichkeit bedingter und teilbedingter Strafnachsicht der Disziplinarstrafe der Geldbuße geschaffen (§ 16 Abs 2 DSt). Nach der Übergangsbestimmung des § 80 Abs 6 DSt trat (ua) § 16 Abs 2 DSt mit 1. April 2020 in Kraft und ist auf Disziplinarvergehen anzuwenden, die nach dem 31. März 2020 begangen werden. Mit Ablauf eben dieses Tages trat § 39 DSt („... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §16 Abs2
Rechtssatz: Die äußerst gröbliche Verletzung der Treuepflicht des Disziplinarbeschuldigten (§§ 12, 158 StGB) rechtfertigt keineswegs eine bedingte Verurteilung. Entscheidungstexte 14 Bkd 2/94 Entscheidungstext OGH 06.06.1994 14 Bkd 2/94 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0056727... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §16 Abs1 Z2DSt 1990 §16 Abs2StGB §43
Rechtssatz: Die bedingte Nachsicht einer Geldstrafe ist im Disziplinarstatut nicht vorgesehen. Entscheidungstexte 16 Bkd 4/91 Entscheidungstext OGH 10.02.1992 16 Bkd 4/91 3 Bkd 7/96 Entscheidungstext OGH 17.03.1997 3 Bkd 7/96 7 Bkd 3/98 En... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §16 Abs2
Rechtssatz: Endet das gerichtliche Verfahren mit einer Verurteilung, so ist der Disziplinarrat an das rechtskräftige Urteil gebunden. Im Disziplinarverfahren ist jedoch festzustellen, inwieweit durch eine solche Tat Berufspflichten verletzt wurden oder Ehre und Ansehen des Standes geschädigt wurden. Die Einstellung eines Strafverfahrens enthebt dagegen den Disziplinarrat keineswegs der Verpflichtung zur Feststellung des ... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §16 Abs2
Rechtssatz: Aufhebung eines bezüglichen Schuldspruchs, Ausscheidung und Auftrag an den Disziplinarrat, nach rechtskräftiger Erledigung des anhängigen Strafverfahrens neuerlich zu verhandeln und zu entscheiden. Entscheidungstexte Bkd 31/82 Entscheidungstext OGH 06.12.1982 Bkd 31/82 European Case Law Identifier ... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §16 Abs2
Rechtssatz: Aus formellen Gründen des § 16 Abs 2 DSt 1872 kann ein Disziplinarverfahren erst nach rechtskräftiger Erledigung des gegen den gleichen Beschuldigten anhängigen und den gleichen Sachverhalt betreffenden Strafverfahrens durchgeführt und beendet werden, wobei die ratio legis dieser Bestimmung in der Erwägung zu erblicken ist, daß das Strafgericht den Vorrang vor der Standesbehörde hat. Entsc... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §16 Abs2
Rechtssatz: § 16 Abs 2 DSt 1872 ist auch dann anzuwenden, wenn das Strafgericht mit der Sache auf andere Weise, als infolge Abtretung der Angelegenheit seitens des Disziplinarrates befaßt wurde. Entscheidungstexte Bkd 32/64 Entscheidungstext OGH 08.06.1964 Bkd 32/64 European Case Law Identifier (ECLI) E... mehr lesen...