Norm
DSt 1872 §16 Abs2Rechtssatz
Endet das gerichtliche Verfahren mit einer Verurteilung, so ist der Disziplinarrat an das rechtskräftige Urteil gebunden. Im Disziplinarverfahren ist jedoch festzustellen, inwieweit durch eine solche Tat Berufspflichten verletzt wurden oder Ehre und Ansehen des Standes geschädigt wurden. Die Einstellung eines Strafverfahrens enthebt dagegen den Disziplinarrat keineswegs der Verpflichtung zur Feststellung des wahren Sachverhaltes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0055944Zuletzt aktualisiert am
02.07.2009