RS OGH 1990/4/2 Bkd109/89

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Veröffentlicht am 02.04.1990
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Norm

DSt 1872 §16 Abs2

Rechtssatz

Endet das gerichtliche Verfahren mit einer Verurteilung, so ist der Disziplinarrat an das rechtskräftige Urteil gebunden. Im Disziplinarverfahren ist jedoch festzustellen, inwieweit durch eine solche Tat Berufspflichten verletzt wurden oder Ehre und Ansehen des Standes geschädigt wurden. Die Einstellung eines Strafverfahrens enthebt dagegen den Disziplinarrat keineswegs der Verpflichtung zur Feststellung des wahren Sachverhaltes.

Entscheidungstexte

  • Bkd 109/89
    Entscheidungstext OGH 02.04.1990 Bkd 109/89

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0055944

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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