RS OGH 1976/11/8 Bkd34/76

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Veröffentlicht am 08.11.1976
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Norm

DSt 1872 §16 Abs2

Rechtssatz

Aus formellen Gründen des § 16 Abs 2 DSt 1872 kann ein Disziplinarverfahren erst nach rechtskräftiger Erledigung des gegen den gleichen Beschuldigten anhängigen und den gleichen Sachverhalt betreffenden Strafverfahrens durchgeführt und beendet werden, wobei die ratio legis dieser Bestimmung in der Erwägung zu erblicken ist, daß das Strafgericht den Vorrang vor der Standesbehörde hat.

Entscheidungstexte

  • Bkd 34/76
    Entscheidungstext OGH 08.11.1976 Bkd 34/76
    Veröff: AnwBl 1978,312

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0055922

Dokumentnummer

JJR_19761108_OGH0002_000BKD00034_7600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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