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27 RechtspflegeNorm
EMRK Art4Leitsatz
Kein Verstoß gegen das Verbot der Zwangsarbeit durch die disziplinarrechtliche Verurteilung eines Rechtsanwalts wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Aufgaben als Mitglied des DisziplinarratesRechtssatz
Vertretbare Qualifikation der Untätigkeit des Beschwerdeführers (nicht ordnungsgemäße Durchführung von Aufgaben als Mitglied des Disziplinarrates einer Rechtsanwaltskammer) als Verstoß gegen §23 RL-BA 1977; kein Verstoß der auf §11 DSt 1990 und §23 RL-BA 1977 gegründeten disziplinarrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers gegen Art4 Abs2 EMRK.
Da der Beschwerdeführer die Wahl in den Disziplinarrat angenommen hat, ist er zur Erfüllung der Pflichten des Amtes, in das er gewählt wurde, bis zu einer zulässigen Zurücklegung verpflichtet, wofür das Vorliegen wichtiger Gründe nach §11 Abs1 zweiter Satz DSt 1990 vorausgesetzt ist. Über die Zulässigkeit der Rücklegung des Amtes hat gemäß §11 Abs1 Satz 3 leg cit der Disziplinarrat durch Beschluß zu entscheiden. Der Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag nie gestellt.
Schlagworte
Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte, ZwangsarbeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B291.1995Dokumentnummer
JFR_10048873_95B00291_01