RS Vfgh 1995/11/27 B291/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.1995
beobachten
merken

Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

EMRK Art4
DSt 1990 §11
RL-BA 1977 §23

Leitsatz

Kein Verstoß gegen das Verbot der Zwangsarbeit durch die disziplinarrechtliche Verurteilung eines Rechtsanwalts wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Aufgaben als Mitglied des Disziplinarrates

Rechtssatz

Vertretbare Qualifikation der Untätigkeit des Beschwerdeführers (nicht ordnungsgemäße Durchführung von Aufgaben als Mitglied des Disziplinarrates einer Rechtsanwaltskammer) als Verstoß gegen §23 RL-BA 1977; kein Verstoß der auf §11 DSt 1990 und §23 RL-BA 1977 gegründeten disziplinarrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers gegen Art4 Abs2 EMRK.

Da der Beschwerdeführer die Wahl in den Disziplinarrat angenommen hat, ist er zur Erfüllung der Pflichten des Amtes, in das er gewählt wurde, bis zu einer zulässigen Zurücklegung verpflichtet, wofür das Vorliegen wichtiger Gründe nach §11 Abs1 zweiter Satz DSt 1990 vorausgesetzt ist. Über die Zulässigkeit der Rücklegung des Amtes hat gemäß §11 Abs1 Satz 3 leg cit der Disziplinarrat durch Beschluß zu entscheiden. Der Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag nie gestellt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte, Zwangsarbeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B291.1995

Dokumentnummer

JFR_10048873_95B00291_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten