Entscheidungsgründe: 1.1. Mit Erkenntnis des Disziplinarrates der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 11. November 1993 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, die Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes dadurch begangen zu haben, daß er "im September 1990 den nur kollektiv zeichnungsberechtigten Geschäftsführer der Firma R Kunststoffprodukte Gesellschaft mbH, Ing. M S dazu veranlaßte, ohne Rücksprache mit d... mehr lesen...
Index: 27 Rechtspflege27/01 Rechtsanwälte
Norm: B-VG Art83 Abs2EMRK Art6 Abs3 litdEMRK Art7DSt 1990 §10DSt 1990 §47 Z2
Leitsatz: Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch
die Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen
gröblicher Verletzung der Treuepflicht durch Beteiligung an den
Vergehen der versuchten Untreue und der Begünstigung eines Gläubigers
Rechtssatz: ... mehr lesen...