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27 RechtspflegeNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen gröblicher Verletzung der Treuepflicht durch Beteiligung an den Vergehen der versuchten Untreue und der Begünstigung eines GläubigersRechtssatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen gröblicher Verletzung der Treuepflicht durch Beteiligung an den Vergehen der versuchten Untreue und der Begünstigung eines Gläubigers; rechtskräftige Spruchteile des erstinstanzlichen Bescheides kein Verfahrensgegenstand vor dem VfGH.
Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen Einbringung der Berufung durch den Stellvertreter des Kammeranwalts.
Gemäß §10 DSt 1990 kann sich der Kammeranwalt durch einen seiner Stellvertreter vertreten lassen. Warum dieser im gegenständlichen Fall zur Einbringung der Berufung nicht befugt gewesen sein sollte - wie der Beschwerdeführer behauptet - ist dem Verfassungsgerichtshof unerfindlich.
Schlagworte
Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte, Bescheid Rechtskraft, Rechtskraft Bescheid, BehördenzuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B1767.1994Dokumentnummer
JFR_10049075_94B01767_2_01